Aufteilung der Jahresaufnahmekapazität auf Semester nicht geboten – Beschwerde abgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 243/10
- Datum
- 02.06.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2010:0602.13C243.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Verordnungsgeber kann die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit als Jahresaufnahmekapazität bestimmen; eine gesetzliche Verpflichtung zur semesterbezogenen Festsetzung besteht nicht.
Das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nicht zwingend eine semesterbezogene Berechnung; maßgeblich ist die Erschöpfung der Jahresaufnahmekapazität über beide Vergabetermine zusammen.
Ein Schwundausgleich nach § 16 KapVO ist nicht vorzunehmen, wenn mit der notwendigen Sicherheit vorauszusehen ist, dass Zugänge in höheren Semestern die entstehende Lehraufwandsersparnis nicht ausgleichen werden.
Die Festsetzung unterschiedlich hoher Zulassungszahlen für die Semester ist grundsätzlich zulässig; sie ist nur bei erkennbarer Willkür oder sonstiger Rechtswidrigkeit angreifbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des An¬tragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
1. Soweit der Antragsteller die Aufteilung der Jahresaufnahmekapazität von 319 Studienplätzen in 159 Studienplätze für das Wintersemester 2009/2010 und 160 für das Sommersemester 2010 moniert und meint, hiermit werde das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt, folgt der Senat ihm nicht. Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, bereits für das Wintersemester 2009/2010 eine Anzahl von 160 Studienplätzen festzusetzen. Eine gesetzliche Vorgabe besteht nicht. Vielmehr gehen die § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 KapVO von einer jährlichen Aufnahmekapazität aus. Dies entspricht Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (gemäß Art. 18 Abs. 1 in Kraft getreten am 1. Mai 2010, vgl. auch Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrags vom 4. Mai 2010, GV. NRW. S. 280), der gleichfalls eine jährliche Aufnahmekapazität der Zulassung zugrunde legt, aber keine Vorgaben für die Aufteilung der Jahresaufnahmekapazität macht. Diese Aufgabe fällt daher dem zuständigen Verordnungsgeber zu, der im Rahmen seines Gestaltungsermessens eine entsprechende Aufteilung unter Beachtung gesetzlicher und grundgesetzlicher Grenzen vorzunehmen hat. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt die vom Antragsteller begehrte Aufteilung indessen nicht. Die Bestimmung einer Jahresaufnahmekapazität ist ein rechtlich zulässiger Berechnungszeitraum, da das Kapazitätserschöpfungsgebot einer das ganze Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegensteht. Eine semesterbezogene Berechnung ist verfassungs- und einfachrechtlich auch dann nicht gefordert, wenn die Studienplätze semesterweise vergeben werden. Bestimmt sich aber die Zahl der verfügbaren Studienplätze trotz semesterweiser Studienplatzvergabe nach der Aufnahmekapazität der Lehreinheit im gesamten Studienjahr, so kommt es für den durch Art.12 Abs. 1 GG gebotenen Zustand der erschöpfenden Kapazitätsnutzung allein darauf an, ob die Zulassungszahlen für beide Semester des Studienjahrs zusammen der ermittelten Jahresaufnahmekapazität entsprechen. Selbst wenn die Jahresaufnahmekapazität hälftig auf die beiden Vergabetermine aufgeteilt wird, ändert dies nichts an der zentralen Maßgeblichkeit dieser Jahresaufnahmekapazität und der daran anknüpfenden Forderung nach ihrer erschöpfenden Nutzung. Die Festsetzung von unterschiedlich hohen Zulassungszahlen für zwei Semester eines Studienjahrs ist danach grundsätzlich zulässig.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 7 B 82.89 -, NVwZ-RR 1990, 349 zur Aufteilung in 54 Studienplätze für das Wintersemester und 66 Studienplätze das Sommersemester.
Da hier auch keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Festsetzung ersichtlich sind, begegnet die vorgenommene Aufteilung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schwundausgleich, der allein der Ausschöpfung der Jahresausbildungskapazität dient, nicht nach § 16 KapVO vorzunehmen, wenn mit der notwendigen Sicherheit vorauszusehen ist, dass eine Lehraufwandsersparnis in höheren Semestern durch Zugänge wie Quereinsteiger, Ortswechsler, Höhergestufte etc. nicht eintreten wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1999 - 13 C 3/99 -, vom 22. August 2001 - 13 C 24/01 -, vom 3. September 2002 - 13 C 13/02 -, juris, vom 23. März 2004 - 13 C 449/04 -, juris , vom 12. Februar 2007 13 C 1/07 , juris, und vom 15. September 2008 13 C 232/08 u. a., betrifft jeweils die Universität zu Köln.
Eine solche Situation war für die Universität zu Köln im streitbefangenen Studiengang, in den vergangenen Jahren und auch für das Berechnungsjahr wiederum gegeben, wie die in der Beschwerdeerwiderung des Antraggegners glaubhaft angegebenen Zahlen von 142, 119 und 94 Bewerbern für die 2. bis 4. vorklinischen Fachsemester verdeutlichen. Die Kapazitätsverordnung gibt weder ein bestimmtes Verfahren der Schwundberechnung und damit ein allein den Anfängerzahlen günstiges Verfahren vor, noch sieht sie einen Zulassungsvorrang der Studienbewerber für das 1. oder 2. Fachsemester gegenüber Studienbewerbern für ein höheres Fachsemester vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (4)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 3/99 · 24.02.1999Zulassung der Beschwerde im Kapazitätsrecht Medizin: Stellenprinzip und „latentes“ Deputat
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- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 1/07 · 12.02.2007OVG NRW: Zur Verrechnung von Lehrstellen in Kapazitätsberechnung für Medizinstudium
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 13/02 · 03.09.2002Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung für Medizin-Studienplätze zurückgewiesen
Zitiert von (30)
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