Eilantrag auf Zulassung zum Lehramtsstudium abgewiesen – Studienaufnahme an anderer Hochschule ausreichend
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 21/13
- Datum
- 01.07.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:0701.13C21.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist ausgeschlossen, wenn dem Studienbewerber die vorläufige Aufnahme des gewünschten Studiums zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet möglich ist.
Der Nachweis eines die einstweilige Anordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteils i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfordert substantiierte Darlegungen konkreter, entscheidungserheblicher Nachteile durch die Nichtaufnahme an der Wunschuniversität.
Das bloße Festhalten an einer bestimmten Wunschuniversität oder einer bestimmten Fächerkombination begründet keinen Anordnungsgrund, wenn an anderer Stelle ein vergleichbarer Studiengang mit vertretbaren Wechselmöglichkeiten verfügbar ist.
Auch wenn verfassungsrechtliche Grundsätze (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) die Ortswahl betreffen können, rechtfertigen sie ohne Nachweis eines wesentlichen Nachteils nach § 123 VwGO keine einstweilige Zulassung an einer konkreten Hochschule.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 290/12
Rubrum
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat das im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO geltend gemachte Begehren der Antragstellerin, sie vorläufig außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium Lehramt BA Haupt-/Real-/Gesamtschule, Fach Geografie, zum ersten Fachsemester beginnend mit dem Wintersemester 2012/2013 zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie bei einer entsprechenden Bewerbung an der Universität H. einen Studienplatz erhalten hätte. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht in Betracht, wenn dem Studienbewerber die Aufnahme des Studiums zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet möglich ist.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 ‑ 13 C 56/11 -, und vom 19. März 2010 - 13 C 120/10 -, jeweils juris.
Es kann offen bleiben, ob Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG schon keinen Anspruch auf Zulassung an der Wunschuniversität gewährt und damit kein Recht auf Ortswahl beinhaltet. Jedenfalls fehlt es an einem die einstweilige Anordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Antragsteller sein Studium in dem gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Universität aufnehmen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 ‑ 13 C 408/09 -, juris.
So liegt der Fall hier. Wie die Antragsgegnerin substantiiert dargelegt hat, hätte die Antragstellerin das Lehramtsstudium im Fach Geografie an der Universität H. aufnehmen können, wo der Studiengang Erdkunde für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nicht zulassungsbeschränkt ist. Dass dies im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht.
Sie hat ferner auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass ihr das Studium an einer anderen Hochschule als der der Antragsgegnerin unzumutbar sei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist insoweit unerheblich, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin für das Fach Biologie im 3. Fachsemester zugelassen hat. Sollte die Antragstellerin an der gewünschten Fächerkombination festhalten wollen, wäre diese auch in H. möglich, da der Studiengang Biologie im 3. Fachsemester dort ebenfalls keinen Zulassungsbeschränkungen unterliegt. Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Umstand, dass in H. das Lehramtsstudium nicht mit dem Bachelor abschließt, sondern mit dem Staatsexamen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Daraus ergeben sich ebenfalls keine wesentlichen Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Antragstellerin. Ihr wird lediglich die vorläufige Aufnahme des dortigen Studiums zugemutet. Sie wird also lediglich darauf verwiesen, ihr Studium an einer anderen Hochschule zu beginnen und ihren Zulassungsanspruch bei der Antragsgegnerin ggf. im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Dies ist nicht unzumutbar. Denn die Antragsgegnerin hat im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass die Studieninhalte vergleichbar sind, und aufgezeigt, dass ein späterer Wechsel, etwa zur Antragsgegnerin, möglich ist. Für eine abweichende spezielle – inhaltliche – Ausrichtung des Studiengangs an der Universität H. ist danach nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Zitiert (3)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 408/09 · 21.01.2010Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Zulassung zum Psychologie‑Studium zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 120/10 · 19.03.2010Beschwerde gegen einstweilige Zulassung zu Studium abgewiesen wegen zulassungsfreiem Angebot an anderer Hochschule
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 56/11 · 19.07.2011Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Studienzulassung nach §123 VwGO zurückgewiesen
Zitiert von (9)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 1296/14 · 11.02.2015Beschwerde stattgegeben – Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung der Vergleichbarkeit von Studiengängen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 59/17 · 17.01.2018Beschwerde gegen einstweilige Zulassung zum Studium: Kein Anordnungsgrund
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 6/22 · 27.06.2022OVG NRW: Zurückverweisung bei vorläufiger außerkapazitärer Zulassung zum BWL-Studium
- Verwaltungsgericht Köln · 6 K 5477/12 · 08.08.2013Studienplatzklage Psychologie: kein Anspruch auf intra- oder außerkapazitäre Zulassung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 58/17 · 17.01.2018Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Studienzulassung zurückgewiesen
- Verwaltungsgericht Minden · 10 Nc 4/15 · 16.07.2015Einstweilige Anordnung zur Studienzulassung abgelehnt – zulassungsfreie Alternative vorhanden
- Verwaltungsgericht Münster · 9 L 456/13 · 02.10.2013Einstweilige Zulassung zum Master außerhalb der Kapazität abgelehnt
- Verwaltungsgericht Minden · 10 L 232/15 · 10.07.2015Eilantrag auf Hochschulzulassung abgewiesen wegen zulassungsfreier Alternativangebote
- VG · M 3 E 24.5119 · 09.10.2024Eilantrag auf Studienzulassung: Kein Anordnungsgrund bei Annahme anderweitigen Studienplatzes