Beschwerden gegen Zuordnung einer Klinik zur Lehreinheit: OVG weist zurück
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 19/07
- Datum
- 13.02.2007
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2007:0213.13C19.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beschwerden nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die im Beschwerdevorbringen dargelegten Gesichtspunkte beschränkt.
Die Kapazitätsverordnung schreibt nicht vor, wie Lehreinheiten zuzuschneiden sind; Einrichtungen sind der Lehreinheit zuzuordnen, für die sie überwiegend Lehrtätigkeit erbringen.
Organisationsentscheidungen der Hochschule unterliegen der gerichtlichen Überprüfung nur auf Ermessensfehler; sind sie sachlich vertretbar, sind sie nicht zu beanstanden.
Eine Verlagerung von Einrichtungen ist nicht zu beanstanden, wenn die rechnerische Kapazitätsberechnung ergibt, dass sich die Zahl der Studienplätze nicht vermindert.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 588/06
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2006 werden auf Kosten der jeweiligen Antragstellerinnen zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragstellerinnen befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen gibt keine Veranlassung, die in Anwendung der Senatsrechtsprechung ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Die Beschwerde beanstandet die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Zuordnung der "Klinik und Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und für Mund-, Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie" zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wirke sich platzmäßig für den Studiengang Zahnmedizin nicht aus. Damit hat sie keinen Erfolg.
Die Richtigkeit der beanstandeten Begründung zeigt die folgende Gegenüberstellung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2005/06 und (in Klammern) zum streitbefangenen Studienjahr 2006/07: Gesamtstellen 50 (41), - stat. KV-Abzug 2,49 (--), - amb. KV-Abzug 14,25 (12,3), = Reststellen 33,26 (28,7), x Durchschn.deputat 5,28 (5,29) = 175,61 (151,82), + Lehrauftragsst. 1 (1), = Lehrangebot 176,61 (152,82), - Dienstl.export 1,03 (1,0) = 175,58 (151,82), x 2 = berein. jährl. Angeb. 351,16 (303,64), : CAp 6,11 (5,37) = 57,47 (56,54) = gerundet u. ohne Schwunderhöhung jeweils 57 Plätze. Die o. a. Verlagerung im streitbefangenen Studienjahr wirkt sich mithin gegenüber dem vergangenen Berechnungszeitraum platzmäßig nicht negativ aus.
Im Übrigen bestehen bei der dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen Prüfungsdichte keine Bedenken gegen die Verlagerung. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen zum Studienjahr 1989/90 die an der RFWU Bonn erfolgte und in der Folgezeit von Seiten der Studienbewerber nicht mehr angegriffene Verlagerung der Abteilung Kieferchirurgie von der Lehreinheit Zahnmedizin in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gebilligt.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1991 - 13 C 128/91 - (VG Köln, Beschluss vom 21. Dezember 1990 - 6 L 2207/90 -) betr. Zahnmed. RFWU Bn, WS 90/91.
An den dies tragenden Gründen hält der Senat fest. Die Kapazitätsverordnung schreibt nicht vor, wie die Lehreinheit Zahnmedizin zuzuschneiden ist. Allerdings dürften, wenn die Kapazitätsverordnung insoweit nichts vorsieht, die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Einrichtungen einer Hochschule - Institute, Anstalten, Zentren - der Lehreinheit desjenigen Studiengangs zuzuordnen sein, für den sie ihre Lehrtätigkeit hauptsächlich erbringen. Bei der o. g. Einrichtung - Klinik - der Universität zu Köln sieht der Senat die chirurgische Tätigkeit als im Vordergrund stehend und von ihr wird nur ein kleiner Teil des zahnmedizinischen Curriculums versorgt. Das macht es sachlich vertretbar, die Einrichtung im Rahmen des Organisationsermessens der Hochschule der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zuzuordnen, zu der nach Anlage 3 zur KapVO unter Nr. 11 das weite, auch Spezialisierungen umfassende Fach Chirurgie gehört. Dieser Organisationsakt der Hochschule wird nicht deshalb unvertretbar, weil durch die Verlagerung auf der Lehrangebotsseite der Lehreinheit Zahnmedizin ein Teil der Lehrpersonalstellen wegbricht. Denn dem steht auf der Nachfrageseite eine gewisse Verringerung des Curriculareigenanteils in Höhe des Dienstleistungsimports durch die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gegenüber und es wird ferner dem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Klinischen Ausbildung des Studiengangs Medizin entgegengewirkt.
Der in dem Zusammenhang von der Beschwerde geforderten Aufklärung bedarf es nicht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Die für die jeweiligen Antragstellerinnen bestimmte Abschrift dieses Beschlusses enthält aus Datenschutzgründen nicht in die in der Urschrift aufgeführten Antragstellerinnen der verbundenen gleichartigen Verfahren.
Zitiert von (29)
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