Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Studienzulassung abgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 B 91/14
- Datum
- 14.02.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2014:0214.13B91.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ist glaubhaft zu machen, dass die für die Auswahl maßgeblichen Kriterien (z. B. Abiturdurchschnitt, Wartezeit) erfüllt werden.
Ein Anspruch auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität besteht nur, wenn ein fristgerechter Antrag auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW gestellt wurde.
Die Normierung einer Antragspflicht und einer Ausschlussfrist für die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze ist mit grundrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Fehlt ein wirksamer fristgerechter Antrag, sind die Behörde und das Gericht nicht verpflichtet, die Verfügbarkeit zusätzlicher Studienplätze außerhalb der Kapazität zu ermitteln oder solche Plätze an Antragsteller ohne wirksamen Antrag zu verteilen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1932/13
Rubrum
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre zu Recht abgelehnt.
Gegen die – zutreffende – Annahme, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht, weil er mit einer Abiturdurchschnittsnote von 3,0 und fehlender Wartezeit die Auswahlgrenzen verfehle, wird mit der Beschwerde nichts vorgebracht.
Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Er kann einen außerkapazitären Studienplatz schon deshalb nicht beanspruchen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt hat, ist die Normierung einer Antragspflicht ebenso wie die Bestimmung einer Ausschlussfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Fehlt es an einem fristgerechten Antrag, hat weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht zu berechnen, ob weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen. Etwa – in anderen Verfahren – „gefundene“ Studienplätze sind auch nur unter denjenigen zu verteilen, die einen wirksamen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt haben (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.