Beschwerde gegen einstweilige Anordnung: Vorwegnahme der Hauptsache bei Insolvenzgefahr bestätigt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 B 2749/06
- Datum
- 19.01.2007
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2007:0119.13B2749.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist zulässig, wenn ohne Anordnung unzumutbare Nachteile drohen, die Erfolgsaussichten erheblich sind und entgegenstehende öffentliche Interessen nicht überwiegen.
Bei Vorwegnahme sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen; die Darlegung drohender Zahlungsunfähigkeit und einer damit verbundenen Insolvenzantragspflicht kann einen solchen Anordnungsgrund begründen.
Die Auslegung von Verträgen richtet sich nach dem wirklichen Willen und nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB); ergänzende Umstände und eine längere einheitliche Auslegung durch einen Vertragspartner sind bei der Interpretation zu berücksichtigen.
Das finanzielle Interesse der Verwaltung an der Vermeidung von Rückforderungsrisiken kann hinter dem dringenden Interesse des Antragstellers zurücktreten, wenn dieser ganz überwiegende Erfolgsaussichten glaubhaft macht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 611/06
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 375.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragsgegners befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Beschluss die Hauptsache vorweg nimmt, es hat die Vorwegnahme der Hauptsache aber ausnahmsweise für zulässig gehalten. Dagegen ist nichts einzuwenden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Rahmen des § 123 VwGO jedenfalls dann in Betracht, wenn ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile eintreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und wenn gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen.
Vergl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, S. 200 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 8 S 76.91 - , DVBl 1991, S. 762.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bejaht; die dagegen vom Antragsgegner dargelegten Gründe greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite stehe, da sie glaubhaft gemacht habe, dass ihr ohne Ergehen der Anordnung Zahlungsunfähigkeit drohe, die mit einer Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG verbunden sei. Dagegen ist nichts einzuwenden. Zwar sind, wenn im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweg genommen wird, besondere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen (siehe oben). Diese liegen indes hier vor, da der Antragstellerin ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in einer Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen. Dass der Eintritt eines Insolvenzfalles für sich genommen einen unzumutbaren Nachteil darstellt, bedarf keiner Begründung. Dies gilt auch unter Einbeziehung des Umstands, dass die Antragstellerin ihren Betrieb stillgelegt hat und ihre Geschäfte nur noch abwickeln will. Denn eine sofortige Insolvenz führt auch im Rahmen einer Abwicklung für sich genommen zu erheblichen Nachteilen, da dann nicht mehr sachgerecht abgewickelt werden kann (§§ 80 ff. InsO). Es tritt hinzu, dass die Antragstellerin gegenüber ihren Arbeitnehmern gehalten ist, den möglichen Erstattungsanspruch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Denn sie selbst kann die Lohn- und Gehaltsansprüche voraussichtlich nicht befriedigen und ihren Arbeitnehmern drohen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile. Der Verweis des Antragsgegners auf das den Arbeitnehmern zu zahlende Arbeitslosengeld lässt außer Acht, dass das Arbeitslosengeld unter den Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen liegt (§ 129 SGB III). Auch ein möglicher Betriebsübergang nach § 613a BGB schließt das Vorliegen eines Anordnungsgrunds nicht aus, da derzeit - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - das Vorliegen eines Betriebsübergangs noch unklar ist; die etwaigen neuen Inhaber wollen jedenfalls nach dem Vortrag der Antragstellerin, dem der Antragsgegner nichts entgegengesetzt hat, von einem Betriebsübergang nichts wissen. Es ist weder der Antragstellerin noch deren Arbeitnehmern zuzumuten, sich diesbezüglich auf rechtlich unklare Verhältnisse einzulassen.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ganz überwiegende Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht hat. Diese ergäben sich u.a. daraus, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus § 9 des Vertrages vom 22. Dezember 1982 den tenorierten Anspruch habe. Dem hat der Antragsgegner nur entgegen gehalten, dass § 9 des genannten Vertrages nicht so verstanden werden könne, dass dort auch Kosten aufgrund von Verpflichtungen der Antragstellerin erfasst würden, die nach Beendigung des Vertrages (fort)bestehen.
Indes ist § 9 des Vertrages vom 22. Dezember 1982 im Sinne des angegriffenen Beschlusses zu verstehen. Allerdings ist der Wortlaut des Vertrages insoweit offen. Nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 133 BGB ist jedoch bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 157 BGB sind Verträge nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Dabei ist im Rahmen des § 133 BGB anerkannt, dass sich der wirkliche Wille der Beteiligten auch aus den Begleitumständen ergeben kann. Zu diesen Begleitumständen gehören Äußerungen der Beteiligten über den Inhalt des Rechtsgeschäfts, soweit diese in Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft - wenn auch danach - abgegeben worden sind. Darüber hinausgehend ist im Rahmen von §§ 157, 242 BGB anerkannt, dass derjenige, der eine rechtliche Regelung längere Zeit in einem bestimmten Sinne ausgelegt hat, daran gebunden ist, wenn der andere Teil sich auf eine gleichbleibende Einstellung eingerichtet hat.
Siehe zum ersten Gesichtpunkt BGH, Urteil vom 16. September 1988 - V ZR 77/87, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - , BB 1997, S. 2609; BGH, Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95 - , juris. Siehe zum zweiten Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 33/56 - , LM § 1 WZG Nr. 5; BGH, Urteil vom 16. September 1993 - VII ZR 206/92 - , NJW 1993, S. 3264.
Vor diesem Hintergrund ist § 9 des Vertrages vom 22. Dezember 1982 so zu verstehen, dass damit auch Kosten aufgrund von Verpflichtungen der Antragstellerin erfasst werden, die nach Beendigung des Vertrages (fort)bestehen. Der Inhalt dieses Vertrages wird nämlich maßgeblich davon bestimmt, dass der Antragsgegner im Rahmen der Vertragsverhandlungen und im Anschluss daran der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtsvorgängerin der Antragstellerin - jedenfalls mündlich - mitgeteilt hat, dass § 9 des Vertrages auch Kosten aufgrund von Verpflichtungen der Antragstellerin erfasse, die nach Beendigung des Vertrages (fort)bestehen. Dies ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn X. E. vom 6. Januar 2007 - der der Antragsgegner nichts entgegen gesetzt hat - , aus der Niederschrift des Herrn B. K. vom 14. Januar 1983, sowie aus dem Vermerk des damaligen Kreisdirektors des Antragsgegners vom 17. Januar 1984. Auf diese - jedenfalls im Vermerk - schriftlich fixierte Vertragsinterpretation hat sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eingerichtet, ohne sie hätte sie nämlich bereits 1982 auf eine Vertragsergänzung gedrängt. Dass der Antragsgegner möglicherweise seit 2001 eine andere Interpretation vertritt, ist für die Auslegung des 1982 geschlossenen Vertrages unerheblich.
Angesichts dieser Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes etwa überwiegende gegenläufige Interessen der Verwaltung entgegenstünden. Richtig ist allerdings, dass der Antragsgegner die von ihm erstatteten Beträge - jedenfalls wenn kein Betriebsübergang erfolgt - von der Antragstellerin nach Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren wohl kaum zurückerhalten könnte. Dieses finanzielle Interesse kann aber nicht durchgreifend berücksichtigt werden. Bei der Antragstellerin besteht nämlich ebenfalls ein dringendes finanzielles Interesse. Entscheidend ist daher, dass das Verwaltungsgericht - in der Beschwerde nicht durchgreifend angegriffen - davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin - und nicht der Antragsgegner - sich auf ganz überwiegende Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren stützen könne.
Andere sich möglicherweise ergebende Tatsachen- und Rechtsfragen (wie etwa die Frage nach der Wirksamkeit der Vertragsübernahme durch die Antragstellerin und die Frage, ob Grundlage für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis nicht primär die möglicherweise wirksame Beauftragung vom 30. Mai 2001 war, deren maßgebliche Vorschrift anders auszulegen sein könnte, als § 9 des Vertrages vom 22. Dezember 1982) sind mangels Darlegung durch den Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), möglicherweise aber vom Verwaltungsgericht in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von (20)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 B 1224/08 · 02.09.2008Kindertagespflege: Keine vorläufige Erlaubnis bei Zweifeln an charakterlicher Eignung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 B 333/17 · 19.05.2017Einstweilige Anordnung auf vorläufige Kindertagespflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 B 606/15 · 21.07.2015Einstweilige Anordnung: Keine vorläufige Erlaubnis zur Kindertagespflege bei Eignungszweifeln
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 B 1124/17 · 20.11.2017§ 35a SGB VIII: Kein Schulbegleiter im Eilverfahren bei fehlender Teilhabebeeinträchtigung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 20 L 1581/20 · 16.09.2020Eilantrag auf Streichung einer Passage aus Verfassungsschutzbericht NRW 2019 abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 B 668/19 · 19.08.2019Beschwerde gegen Ablehnung umfangreicher Schulbegleitung nach §35a SGB VIII abgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 1085/17 · 05.03.2018Einstweilige Anordnung zur Übernahme privater Schulkosten wegen Eingliederungshilfe zurückgewiesen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 19 L 1308/24 · 17.09.2024Eilverfahren: Sportverein verlangt weitere Nutzung kommunaler Sportanlage – Anordnungsgrund verneint
- Verwaltungsgericht Köln · 9 L 165/12 · 24.02.2012Einstweilige Anordnung auf Abschlagszahlung für Umzugskosten abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 1100/17 · 05.03.2018Beschwerde gegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für Privatschul-Kosten zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 B 547/21 · 04.05.2021Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis zurückgewiesen
- Verwaltungsgericht Köln · 14 L 408/19 · 12.04.2019Antrag auf PKH und einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt – Auszahlung von 385,38 € nicht angeordnet
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 20 L 913/15 · 05.05.2015Einstweilige Anordnung auf Auszahlung von Fördermitteln abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 B 979/18 · 26.07.2018Einstweilige Anordnung: Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege
- Verwaltungsgericht Köln · 26 L 1563/20 · 05.10.2020Eilantrag auf Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII bei Autismus abgelehnt
- Verwaltungsgericht Arnsberg · 1 L 85/10 · 01.06.2010Abweisung des Antrags auf vorläufige Auszahlung von Fördermitteln (Konjunkturpaket II)
- Verwaltungsgericht Köln · 23 L 1041/22 · 07.07.2022Antrag auf einstweilige Verkürzung der Dienstzeit (Soldat) nach §123 VwGO abgelehnt
- Verwaltungsgericht Köln · 14 L 548/16 · 05.04.2016Eilantrag: Feststellung der Mautbefreiung für Pferdetransporter abgewiesen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 20 L 1012/15 · 05.05.2015Antrag auf einstweilige Auszahlung von Fördermitteln abgewiesen
- Verwaltungsgericht Köln · 14 L 1829/19 · 13.11.2019Eilantrag auf Feststellung der Mautfreiheit bivalenter Lkw als unzulässig/abzulehnen