Aussetzung der Vollziehung eines VG-Beschlusses zur Vermeidung irreparabler Folgen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 B 2624/03
- Datum
- 19.12.2003
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2003:1219.13B2624.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung eines mit der Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses aussetzen (§ 570 Abs. 3 S. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).
Die Aussetzung der Vollziehung dient der Vermeidung irreparabler Folgen und kommt in Betracht, wenn durch Vollziehung nicht wiedergutzumachende Nachteile zu erwarten sind und das Beschwerdeverfahren offen ist.
Bei der Interessenabwägung sind die Auswirkungen auf Dritte (z. B. Wettbewerber) sowie das berechtigte Vertrauen von Endkunden in den Fortbestand marktüblicher Preise zu berücksichtigen.
Fehlt eine Frist zur Umstellung von Kundenverträgen, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass eine Aussetzung der Vollziehung geboten ist, um unzumutbare Folgen zu vermeiden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2594/03
Tenor
Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2003 - 1 L 2594/03 - wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerden ausgesetzt.
Gründe
Gemäß § 570 Abs. 3 Satz 3 ZPO iVm. § 173 VwGO kann das Beschwerdegericht die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses aussetzen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat zur Vermeidung eventueller bis zur Beschwerdeentscheidung drohender irreparabler Folgen Gebrauch, weil der Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen ist, durch eine vorübergehende weitere Anwendung des angegriffenen Optionstarifs existenzbedrohende Nachteile für die Wettbewerber der Beigeladenen nicht zu erwarten sind, die Endkunden allerdings bei Vollziehung des angefochtenen Beschlusses in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand des genehmigten und am Markt eine geraume Zeit vor dem Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin eingeführten Preises betroffen sind, zumal der angefochtene Beschluss keine Frist zur Umstellung der Kundenverträge einräumt.