Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Studienzulassung wegen Lehrdeputat zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 B 175/26
- Datum
- 11.05.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0511.13B175.26.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Lehrverpflichtung von Angestellten richtet sich nach § 3 Abs. 4 LVV NRW; bei Übernahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 7, 9–12, 16 und 17 genannten Lehraufgaben ist die Lehrverpflichtung grundsätzlich um eine Stunde niedriger anzusetzen, sofern nicht die beamtenrechtlichen Arbeitszeitvorschriften entsprechend vereinbart sind.
Die Darstellung eines von vornherein mit reduziertem Lehrdeputat angesetzten Stellenanteils in der Kapazitätsberechnung (ggf. über die Rubrik ‚Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung‘) ist zulässig und ersetzt eine gesonderte Deputatsreduktion nicht notwendigerweise.
Aus dem abstrakten Stellenprinzip folgt nicht, dass der Arbeitsvertrag die konkrete Benennung der einzelnen dem Mitarbeiter obliegenden Aufgaben enthalten muss, damit eine Stelle mit niedrigerem Lehrdeputat in Ansatz gebracht werden kann.
Die Überprüfung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die fristgemäß vorgetragenen Gründe beschränkt; diese rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nur, wenn sie substanzielle, entscheidungserhebliche Mängel aufzeigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 27/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Masterstudium Psychologie - Klinische Psychologie und Psychotherapie - im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 bei der Antragsgegnerin erstrebt.
Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zur Annahme, die Lehrverpflichtung des im Angestelltenverhältnis unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. D. R., der nach Angaben der Antragsgegnerin schwerpunktmäßig in der Forschung beschäftigt ist, sei zu Unrecht mit nur vier DS berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargetan, dass es sich bei dem Ansatz von nur vier DS nicht um eine Deputatsreduktion handele, sondern die Stelle von vornherein mit nur vier DS in die Berechnung des Lehrangebots eingeflossen sei. Weil die Möglichkeit der Darstellung von - wie hier - individuellen Lehrdeputaten im vom Ministerium vorgegebenen Kapazitätsformular stark begrenzt sei, habe nur die Möglichkeit bestanden, dies über die Zeile „Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung“ abzubilden.
Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von vier DS entspricht den Vorgaben des § 3 Abs. 4 Sätze 3 und 4 LVV NRW. Danach ist in Fällen, in denen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten, die Lehrverpflichtung grundsätzlich entsprechend festzusetzen. Nehmen sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Lehraufgaben wahr, wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 7, 9 bis 12 sowie 16 und 17 LVV NRW genannten Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung grundsätzlich um jeweils eine Lehrverpflichtungsstunde niedriger anzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden. Diesen Vorgaben entsprechend geht der Senat wegen § 1 des vorgelegten Arbeitsvertrags vom 5. Dezember 2023, in dem es heißt, der Mitarbeiter sei in der Stellung eines wissenschaftlichen Rats mit einer Lehrverpflichtung bei Vollbeschäftigung gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 11 LVV NRW beschäftigt, davon aus, dass diesem Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW obliegen. Die einem akademischen Rat im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW - solche, die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen - zukommende Lehrverpflichtung beträgt fünf DS. Diese ist hier um eine DS zu kürzen, weil die Antragsgegnerin mit dem Mitarbeiter die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart hat.
Ist danach davon auszugehen, dass die Stelle von vornherein nur mit vier DS in die Berechnung einfließen konnte, bedurfte es keiner dokumentierten Abwägungsentscheidung in Bezug auf eine Stellenreduktion. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, weshalb es einer konkreten Benennung der dem Mitarbeiter obliegenden Aufgaben bereits im Arbeitsvertrag bedurft hätte, um die Stelle mit nur vier DS in Ansatz zu bringen. Aus dem abstrakten Stellenprinzip ergibt sich ein solches Erfordernis nicht. Dies folgt auch nicht aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das die Antragsgegnerin nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Errichtung von Stellen mit einem möglichst großen Anteil an Lehrverpflichtungen verpflichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.