Treffer
OVG NRW Beschluss

Abänderungsantrag gegen Senatsbeschluss wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
13. Senat
Aktenzeichen
13 B 1454/21.NE
Datum
10.12.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1210.13B1454.21NE.00
Quelle
Der Antragsteller beantragte die Aufhebung und Neufassung eines Senatsbeschlusses aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Das OVG erklärt den Abänderungsantrag als unzulässig, weil das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren sich auf eine inzwischen außer Kraft getretene Coronaschutzverordnung bezog und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Neuregelungen, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren, können im Abänderungsverfahren nicht geprüft werden. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen zugunsten des Landes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abänderungsantrag ist grundsätzlich statthaft; die Grundsätze des § 80 Abs. 7 VwGO finden entsprechend auf Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung.

2

Voraussetzung für die Abänderung eines Beschlusses ist die Identität des Verfahrensgegenstands zwischen Ausgangs- und Abänderungsverfahren; fehlt diese, ist das Abänderungsverfahren unzulässig.

3

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine normbezogene einstweilige Anordnung entfällt, wenn die der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Rechtsnorm zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist.

4

Im Abänderungsverfahren sind neue oder nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesene Vorschriften nicht zu überprüfen; das Verfahren kann nicht zur Ersetzung eines neuen Normenkontrollantrags dienen.

Tenor

Der Abänderungsantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der (wörtliche) Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2021 ‑ 13 B 1760/20.NE ‑ aufzuheben und neu zu fassen, ist unzulässig.

3

Der Antrag ist als Abänderungsantrag zwar grundsätzlich statthaft, da die Grundsätze des § 80 Abs. 7 VwGO zur Abänderung einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Entscheidung entsprechend auf Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung finden.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) ‑, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2017 ‑ 15 NE 17.1221 ‑, Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 47 Rn. 186.

5

Für eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 2021 fehlt es dem Antragsteller aber am Rechtsschutzbedürfnis. Das der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war darauf gerichtet, in Bezug auf die geltende Coronaschutzverordnung des Landes „die aufgrund der Verfassungen des Bundes und des Landes und des parlamentarischen Rechts des Bundes und des Landes gebotenen Anordnungen zu treffen“. Die im damaligen Zeitpunkt der Senatsentscheidung geltende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung zum 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151) geänderten Fassung ist indes zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Im Hinblick auf diese besteht daher kein Bedürfnis mehr für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung. Allein dass auch die derzeit geltende Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252ab), Regelungen insbesondere zu einer Maskenpflicht in bestimmten sozialen Situationen enthält, ist unerheblich. Diese Vorschriften waren nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens, sodass hierüber im Abänderungsverfahren nicht entschieden werden kann.

6

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 587, zur Identität des Verfahrensgegenstandes im Ausgangsverfahren und im Abänderungsverfahren als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 7 VwGO.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Abänderungsantrag gegen Senatsbeschluss wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt — Themis