Maskenbefreiung in der Schule: Mindestanforderungen an ärztliche Atteste (OVG NRW)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 B 1368/20
- Datum
- 24.09.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0924.13B1368.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; hierfür genügt nicht pauschales Vorbringen ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage.
Eine Befreiung von der schulischen Maskenpflicht aus medizinischen Gründen setzt regelmäßig ein aktuelles ärztliches Attest voraus, das konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Ursachen sowie die Grundlage der ärztlichen Einschätzung nachvollziehbar darlegt.
Allgemeine, typischerweise bei vielen Betroffenen mögliche Beeinträchtigungen durch längeres Maskentragen begründen für sich genommen keine medizinischen Gründe im Sinne eines Befreiungstatbestands; erforderlich sind individualisierte, in der Person liegende gesundheitliche Besonderheiten.
Ein ärztliches Attest, das ohne Begründung lediglich das Ergebnis einer Befreiungsbedürftigkeit bescheinigt, versetzt die zuständige Stelle nicht in die Lage, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung eigenständig zu prüfen.
Eine eidesstattliche Versicherung zu behaupteten Gesundheitsgefahren ersetzt den erforderlichen medizinischen Nachweis nicht, wenn die behaupteten Vorerkrankungen und deren Ursächlichkeit für die behaupteten Risiken nicht substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 710/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO für die Teilnahme am Präsenzunterricht eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu erteilen, abgelehnt. Die Antragsteller hätten zur Begründung des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Antragsbegehrens schon nicht aufgezeigt, dass ihnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohten, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. In den vorgelegten Attesten vom 4. August und 19. August 2020 seien medizinische Gründe, die eine Befreiung nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung rechtfertigten, nicht konkret dargelegt.
Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragsteller stattzugeben.
Nicht entschieden werden muss, ob die Beschwerde, mit der die Antragsteller nicht mehr - wie in erster Instanz - die Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Unterrichts begehren, sondern (erstmals) eine Befreiung von der Maskenpflicht für den Aufenthalt auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden beantragen, bereits unzulässig ist, weil § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO einer solchen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren entgegensteht.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 13 f., vom 1. Dezember 2017 - 13 B 676/17 -, juris, Rn. 22 f., und vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 25; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 93.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 929 Abs. 2, 294 ZPO).
1. Die Beschwerde bleibt zunächst ohne Erfolg, soweit sich die Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit und den Nutzen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung als solche wenden. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 27. August 2020 - 13 B 1220/20.NE -, juris,
vgl. zudem zur Maskenpflicht während des Unterrichts Senatsbeschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 - 20 NE 20.1999 - und - 20 NE 20.1981 -, jeweils juris,
entschieden, auf den zur weiteren Begründung Bezug genommen wird, dass die Verpflichtung, auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, voraussichtlich rechtmäßig ist und sie insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten.
2. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass medizinische Gründe vorliegen, die eine Befreiung von der sog. Maskenpflicht auf dem Schulgelände und in Schulgebäuden gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO vom 15. September 2020 (GV. NRW. S. 871) rechtfertigen.
a. Nach § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht des Absatzes 3 Satz 1 befreien. Die Gründe sind nach Satz 2 Halbsatz 1 der Regelung auf Verlangen nachzuweisen. Um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.
Dabei ist entgegen der Ansicht der Antragsteller die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Vorliegend ist Ziel der Antragsteller, mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung - hier die Schulleitung - bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen.
Vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 28. August 2020 - 13 B 1205/20.NE -, Abdruck S. 11; VG Würzburg, Beschluss vom 16. September 2020 - W 8 E 20.1301 -, juris, Rn. 19 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10. September 2020 - 5 L 757/20.NW -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 ‑ 18 L 1608/20 -, juris, Rn. 37.
Insoweit dürften auch, anders als die Antragsteller meinen, der Benennung konkreter medizinischer Gründe in einer entsprechenden Bescheinigung keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegenstehen. Konkrete Anhaltspunkte, die einen nicht datenschutzkonformen Umgang mit ihren Daten befürchten lassen, haben die Antragsteller im Übrigen nicht vorgetragen.
Siehe dazu eingehend VG Würzburg, Beschluss vom 16. September 2020 - W 8 E 20.1301 -, juris, Rn. 23.
Den benannten Anforderungen genügende Atteste sind mit den jeweils für beide Antragsteller gleichlautenden ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. I. vom 4. August 2020 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. U. vom 19. August 2020 nicht vorgelegt worden. Ausweislich der Stellungnahmen von Herrn Dr. I. sei das ganztägige Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht aus gesundheitlicher Sicht nicht zu befürworten, weil dadurch Konzentration, Aufmerksamkeit und Lernerfolg der Antragsteller negativ beeinflusst würden. Diese Angaben sind schon deshalb nicht geeignet, das Vorliegen des begehrten Befreiungstatbestandes glaubhaft zu machen, weil sie sich auf das ganztätige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Unterrichts beziehen. Eine Befreiung für die Unterrichtssituation begehren die Antragsteller, nachdem die Coronabetreuungsverordnung eine derartige Verpflichtung seit dem 1. September 2020 nicht mehr vorsieht, ausweislich ihres Beschwerdeantrags aber nicht (mehr). Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass diese für den „ganztägigen Unterricht“ abgegebenen Stellungnahmen als Beurteilungsgrundlage für die streitgegenständliche Frage herangezogen werden könnten, da die Tragedauer aufgrund der in § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO vorgesehenen Ausnahmen von der Maskenpflicht (nunmehr) erheblich kürzer ist, als dies von Herrn Dr. I. bei seiner Beurteilung (noch) zu Grunde gelegt wurde. Darüber hinaus unterscheidet sich die von ihm bewertete Unterrichtssituation mit Blick auf die prognostizierten Einflüsse auf Konzentration, Aufmerksamkeit und Lernerfolg wesentlich von dem hier maßgeblichen Setting, da die Maskenpflicht auf dem Schulgelände, den Fluren oder in den Sanitärräumen nicht zu den von ihm erwarteten erschwerten Unterrichtsbedingungen für die Schülerinnen und Schüler führen dürfte. Unabhängig davon stellen die von Herrn Dr. I. angeführten allgemeinen Beeinträchtigungen auch keine medizinischen Gründe im Sinne des Befreiungstatbestandes dar, weil sie als Folgen einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Schülerinnen und Schülern auftreten können. § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO verlangt nach Sinn und Zweck der Coronabetreuungsverordnung aber grundsätzlich über diese allgemeinen Beeinträchtigungen hinausgehende physische und/oder psychische Erkrankungen, die in der Person des jeweiligen Antragstellers begründet sind.
Vgl. dazu schon den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris, Rn. 111 ff.
Eine andere Bewertung rechtfertigen auch nicht die vorgelegten Atteste von Herrn Dr. U. , in denen (lediglich) festgestellt wird, dass die Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit seien. Diese können schon deshalb nicht Grundlage einer von der Schulleitung zu treffenden Befreiungsentscheidung sein, weil sie ohne jede nähere Begründung die Notwendigkeit einer Befreiung aussprechen. Auch wenn der Vortrag der Antragsteller als zutreffend unterstellt wird, wonach Herr Dr. U. mit seinen Feststellungen die Atteste von Herrn Dr. I. bestätigt habe, werden damit - wie dargelegt - keine für den Befreiungstatbestand i. S. v. § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO maßgeblichen medizinischen Gründe glaubhaft gemacht.
b. Medizinische Gründe im Sinne von § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO lassen sich schließlich auch nicht (ausnahmsweise) der von den Antragstellern abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 7. September 2020 entnehmen, in der diese erklären, dass sie an gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen litten. Soweit sie befürchten, durch das Tragen der Maske nach kurzer Zeit beispielsweise einen Kreislaufkollaps, einen epileptischen Anfall oder einen Hirnschlag zu erleiden, erklären sie - entgegen dem Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten - schon nicht, dass die behaupteten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen ursächlich für die von ihnen benannten körperlichen Folgen sein können. Es ist auch weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass ihre Prozessbevollmächtigte über eine medizinische Expertise verfügt, die ihr die Einschätzung erlaubt, die Antragsteller riskierten „aufgrund“ ihrer Vorerkrankungen und ihres gesundheitlichen Zustandes schwere Gesundheitsschädigungen durch das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung. Im Übrigen ist auch nicht vorgetragen, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller darüber informiert worden ist, um welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen es sich überhaupt handeln soll. Darüber hinaus erkennt der Senat nicht, dass die beschriebenen Gesundheitsgefahren unabhängig von etwaigen Vorerkrankungen eintreten könnten, weil für eine solche Annahme hinreichend belastbare Erkenntnisse fehlen.
Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. August 2020 ‑ 13 B 1197/20.NE -, juris, Rn. 89 f.
c. Bleibt es damit bei den von Herrn Dr. I. bescheinigten Gründen, wonach das lange Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu negativen Einflüssen auf die Konzentration, Aufmerksamkeit und den Lernerfolg der Antragsteller führe, muss nicht entschieden werden, welche Kriterien (auch) auf Rechtsfolgenseite bei der Befreiungsentscheidung zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei zur weiteren Begründung auf die die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung betreffende Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tag (13 E 736/20) verwiesen wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert (5)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 1197/20.NE · 20.08.2020Eilantrag gegen Maskenpflicht im Unterricht (§ 1 Abs. 3 CoronaBetrVO NRW) abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 8 B 933/09 · 27.07.2009Umweltzone: Keine Ausnahmegenehmigung wegen künftiger Oldtimerzulassung oder GdB 70
- Oberverwaltungsgericht NRW · 9 B 1540/17 · 29.01.2018Vorläufiger Rechtsschutz gegen Jagdverwaltungsgebühr: keine aufschiebende Wirkung, keine Zweifel
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 676/17 · 01.12.2017ERegG-Entgeltgenehmigung: Vorläufiger Rechtsschutz nur per § 123 VwGO
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 18 L 1608/20 · 25.08.2020Unterrichtsausschluss wegen Verstoßes gegen Maskenpflicht: aW des Widerspruchs wiederhergestellt
Zitiert von (30)
- Verwaltungsgericht Aachen · 9 L 855/20 · 25.11.2020Kein Distanzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehöriger ohne aussagekräftiges Attest
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 104/21 · 01.04.2021Beschwerde gegen Widerruf von Maskenbefreiung zurückgewiesen
- Arbeitsgericht Siegburg · 4 Ga 18/20 · 16.12.2020Einstweilige Verfügung: Beschäftigung nur mit Gesichtsvisier trotz Attest; kein Homeoffice-Anspruch
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 18 L 2278/20 · 01.12.2020Kein Distanzunterricht wegen Risikopatient im Haushalt: hohe Anforderungen an Atteste
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 1995/20 · 02.03.2021Maskenpflicht in der Schule: Anforderungen an Attest und Widerruf Visier-Ausnahme
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 2080/20 · 19.02.2021Maskenbefreiung im Präsenzunterricht: Anforderungen an ärztliche Atteste
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 720/21 · 05.07.2021Maskenpflicht in der Schule: Mindestanforderungen an Attest zur Befreiung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 2078/20 · 19.02.2021Schulausschluss bei Verstoß gegen Maskenpflicht: Anforderungen an ärztliche Atteste
- Oberverwaltungsgericht NRW · 5 A 2042/23 · 29.08.2024Zulassung der Berufung abgelehnt: Platzverweisung und Zwang wegen Maskenverweigerung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 29 L 1693/21 · 24.08.2021Eilantrag: Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Maske mangels tauglichen Attests abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 1370/20 · 07.10.2020Beschwerde gegen Maskenpflicht-Ausnahme für Schüler: Zurückweisung mangels genügender Atteste
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 20 L 1646/20 · 03.12.2020Schulausschluss bei Maskenverweigerung und Anforderungen an ärztliches Befreiungsattest
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- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 2 L 1053/21 · 14.06.2021Eilrechtsschutz gegen Amtsführungsverbot einer Schulleiterin wegen Corona-Schutzpflichten
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- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 29 L 2410/20 · 11.12.2020Schulausschluss wegen manipulierter Maske und unzureichendem Attest im Eilverfahren
- Verwaltungsgericht Münster · 5 L 1019/20 · 04.12.2020Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Schulausschluss (IfSG) abgelehnt
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- Verwaltungsgericht Minden · 8 L 224/21 · 09.04.2021Eilantrag gegen Maskenpflicht in Schule abgelehnt – keine Befreiung ohne Attest
- VGH · 20 NE 21.620 · 02.03.2021Eilantrag gegen Glaubhaftmachungspflicht bei Maskenbefreiung abgewiesen
- VGH · 20 CE 21.1141 · 26.04.2021Maskenbefreiung an Grundschule: Anforderungen an ärztliches Attest nach 12. BayIfSMV
- Verwaltungsgericht Aachen · 9 L 887/20 · 02.12.2020Schulische Maskenbefreiung und Attestpflicht: Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen
- Verwaltungsgericht Münster · 5 L 1035/20 · 04.12.2020Einstweilige Anordnung zur Maskenbefreiung in Schule abgelehnt