OVG NRW Beschluss
Beschluss: Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG (OVG NRW)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 A 4512/03.A
- Datum
- 14.01.2004
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2004:0114.13A4512.03A.00
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen hat mit Beschluss vom 14.01.2004 die Berufung gemäß §78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen. Der Rechtszug richtet sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Im Tenor wird ausschließlich die Zulassung erklärt; aus dem vorliegenden Tenor sind die Zulassungsgründe nicht ersichtlich. Die Zulassung ermöglicht die Fortführung der Berufung in der nächsthöheren Instanz.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Zulassung der Berufung richtet sich nach den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG und ist durch Beschluss zu erteilen.
2
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung der Berufung gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.
3
Wird die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG zugelassen, ist dem Rechtsmittel die Weiterverfolgung in der Berufungsinstanz eröffnet.
4
Ein Zulassungsbeschluss kann im Tenor die bloße Feststellung der Zulassung enthalten; aus dem Tenor allein müssen die Zulassungsgründe nicht unmittelbar hervorgehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 10987/99.A
Tenor
Die Berufung wird gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen.