Einstellung nach Klagerücknahme; frühere Urteile als wirkungslos erklärt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 A 3265/21
- Datum
- 05.12.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2024:1205.13A3265.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage vor Rechtskraft führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die Einwilligung des Beklagten in die Rücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt gilt.
Die mit dem Verfahren verbundenen Urteile können durch die Klagerücknahme nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden.
Bei Rücknahme der Klage vor Rechtskraft kann die Kostenlast der Klägerin für beide Instanzen nach § 155 Abs. 2 VwGO angeordnet werden.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6276/20
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Klägerin die Klage vor Rechtskraft des Urteils des OVG NRW vom 3. September 2024 ‑ 13 A 3265/21 - zurückgenommen hat und die Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt gilt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2021 - 21 K 6276/20 - und das Urteil des OVG NRW vom 3. September 2024 ‑ 13 A 3265/21 - sind wirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).