Zulassung der Berufung abgelehnt: Gefährdung der Roma im Kosovo verneint
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 A 2870/04.A
- Datum
- 28.07.2004
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2004:0728.13A2870.04A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtsfrage nicht bereits durch einheitliche Senatsrechtsprechung geklärt ist.
Für die Beurteilung einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG sind aktuelle Erkenntnisse über die effektive Ausübung von Gebietsgewalt maßgeblich, einschließlich der Wirkung internationaler Schutzkräfte.
Behauptungen über eine Verschlechterung der Gefahrenlage genügen nicht; es bedarf konkreter, belastbarer Anhaltspunkte für eine nachhaltige Gefährdung bestimmter Bevölkerungsgruppen.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies ausdrückliche feststellt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16a K 3364/02.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ethnische Roma im Kosovo Gefahren für Leib und Leben i.S.d. § 53 Abs. 6 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sind, ist vom Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 14. Senats des OVG NRW verneinend geklärt. Hieran hält der Senat auch in Würdigung der gewaltbegleiteten März-Unruhen im Kosovo fest. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die von UNMIK und KFOR ausgeübte Gebietsgewalt zum Nachteil der Roma wirksam und nachhaltig geschwächt wäre. Die Unruhen sind beigelegt; die Interventionsmächte sind verstärkt und mit Durchgriffsrechten ausgestattet worden. Dass sich die Gefahrenlage für Roma gegenüber derjenigen vor den März-Unruhen verschlechtert hat, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht feststellbar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von (5)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1874/05.A · 01.06.2005Zulassung der Berufung wegen mangelnder Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen
- Verwaltungsgericht Münster · 4 K 1303/05.A · 12.02.2008Klage gegen Ablehnung des Asylantrags einer im Kosovo geborenen Roma als unbegründet abgewiesen
- Verwaltungsgericht Arnsberg · 10 K 685/08.A · 25.02.2009§ 60 Abs. 7 AufenthG: Kein Abschiebungsverbot bei im Kosovo behandelbarer Dialysepflicht
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 5174/04.A · 29.03.2005Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt (Kosovo/Roma)
- Verwaltungsgericht Münster · 9 K 3710/03.A · 28.12.2005Abschiebungsverbot wegen Diabetes: §60 Abs.7 AufenthG bejaht, Roma-Gefährdung verneint