Antrag auf Zulassung der Berufung (Asyl) wegen Gesundheitszustand verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 A 2160/04.A
- Datum
- 05.08.2004
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2004:0805.13A2160.04A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) erfordert eine qualifizierte, fallbezogene und detaillierte Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen.
Eine Erkrankung ist für asyl- oder abschiebungsrechtlichen Schutz nur dann relevant, wenn sie ursächlich in einem einschlägigen Zusammenhang mit Ereignissen im Heimatland steht.
Der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG begründet keinen Anspruch auf optimale oder auf deutschen Standard angehobene medizinische Versorgung im Heimatland.
Ein Verfahrensfehler i.S.d. Zulassungsvoraussetzungen liegt nicht bereits in einer abweichenden Würdigung von Sachverhalt und Beweismitteln; Gehörsverletzungen sind nur dann zu bejahen, wenn Verfahrensnormen verletzt wurden, die den Ablauf der Entscheidung betreffen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 4774/03.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht dargelegt worden bzw. nicht gegeben.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen ist. "Darlegen" erfordert deshalb eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene Ausführungen.
GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 78 Rdnrn. 557 ff.
Eine in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Frage, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigt, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Auf die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob die Behandlung von posttraumatischen Begleitungsstörungen (gemeint ist wohl: Belastungsstörungen) im Kosovo/Serbien/Montenegro zugänglich bzw. finanzierbar ist", kommt es nicht an. Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, denn die psychische Erkrankung des Klägers ist erkennbar nicht auf Ereignisse im Heimatland zurückzuführen und hat somit keinen asyl- und/oder abschiebungsrelevanten Bezug. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist die psychische Verfassung des Klägers Folge eines am 24.03.2003 in Deutschland erlittenen Arbeitsunfalls. Der Kläger ist seinerzeit bei Dachdeckerarbeiten abgestürzt und mit dem Kopf auf dem Betonboden aufgeschlagen und als Folge dieses Berufsunfalls wird in den ärztlichen Stellungnahmen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger diagnostiziert. Ursache des psychischen Zustands des Klägers ist damit ein Ereignis, das keine Beziehung zu seinem Heimatland Kosovo hat. Wenn der Kläger meint, eine Abschiebung in seine ursprüngliche Heimat würde für ihn und seine Familie eine absolute Härte darstellen, weil dort eine Überwachung seiner Erkrankungen und insbesondere eine weitergehende Heilung nicht möglich sei, so kommt dem unter abschiebungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedeutung zu. Der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht vor. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Beweisantrags, der inhaltlich gleichlautend ist mit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage im Zulassungsantrag, rechtfertigte sich schon nach den obigen Darlegungen, weil es darauf nicht ankam. Im Übrigen ist ein relevanter Verfahrensmangel i. S. d. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses betrifft, nicht aber ein vermeintlicher Mangel der sachlichen Entscheidung. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen. Von dieser Art sind auch (vermeintliche) Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die der Kläger auch hier mit dem Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und die Wertung vorgelegter ärztlicher Stellungnahmen durch das Verwaltungsgericht geltend macht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359 und vom 7. Mai 2001 - 6 B 55.00 -, NVwZ 2001, 1170; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2004 - 13 A 2943/04.A , vom 17. Juni 2004 - 13 A 2336/04.A -, vom 5. Januar 2004 - 13 A 4690/03.A -, und vom 22. Mai 2003 - 13 A 2028/03.A -; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 78 Rdn. 72 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von (30)
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