Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Kanzlei nach §121 ZPO
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 A 1802/14
- Datum
- 18.05.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0518.13A1802.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ratenfreie Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO in Verbindung mit §§114, 119 Abs.1 S.2 ZPO ist zu bewilligen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 ZPO kann auf ausdrücklichen Antrag der Partei so erfolgen, dass die gesamte Kanzlei oder Sozietät beigeordnet wird; der im Singular stehende Wortlaut schließt mehrere Personen nicht aus, sofern sich aus dem Zusammenhang oder der Natur der Sache nichts anderes ergibt.
Die Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts und die Rechtsprechung (insb. BGH) tragen die Auslegung, wonach Anwaltssozietäten bzw. Kanzleien bei Beiordnung berücksichtigt werden können.
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5217/12
Rubrum
Dem Kläger war ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren der Beklagten zu bewilligen (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO), da die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
Dabei war dem Kläger nicht nur der seinen Fall innerhalb der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft konkret bearbeitende Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen, sondern seinem ausdrücklichen Antrag gemäß die gesamte Kanzlei. Der Wortlaut der Vorschrift („wird der Partei ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt Ihrer Wahl beigeordnet“) steht dem nicht entgegen, da bei unbefangenem Wortverständnis eine Rechtsnorm, die einen Gegenstand oder eine Person im Singular benennt, ohne Weiteres so verstanden werden kann, dass dies auch mehrere Gegenstände bzw. Personen bedeuten kann, soweit sich nicht aus dem Zusammenhang oder der Natur der Sache anderes ergibt. In Übereinstimmung mit der Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. September 2008 zu dieser Frage überwiegende Klärung eingetreten.
BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZR 343/07 –, NJW 2009, 440 f. = juris (zur Anwaltssozietät); dem folgend OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 10 WF 1449/12 –, NJW 2013, 948 = juris Rn. 6 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010 – L 19 AS 651/10 B PKH –, juris Rn. 7 f.; VG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 7 A 16/12 –, juris Rn. 8 (zur Anwalts-GmbH); Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 121 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., 2015, § 121 Rn. 7; a. A. LSG Ba.-Wü., Beschluss vom 2. September 2009 – L 8 5402/08 PKH –, Breith 2010, 91 f. = juris; ohne Erwähnung der Rechtsprechung des BGH: OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 12 A 441/12 –, juris Rn. 2 (nicht entscheidungstragend).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Kanzlei N. bewilligt.