Zulassung der Berufung in Asylsache wegen Glaubenswechsel (Taufe) zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 A 1646/14.A
- Datum
- 03.11.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2014:1103.13A1646.14A.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Drittland vorgenommener Glaubenswechsel kann Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen.
Der Asylsuchende muss die inneren Beweggründe der Konversion glaubhaft machen; der Glaubenswechsel darf nicht auf Opportunitätserwägungen beruhen.
Die bloße Taufe genügt regelmäßig nicht; es muss erkennbar sein, dass die neue religiöse Identität die Lebensführung prägt, etwa durch Kenntnisse und gelebte Grundprinzipien der Religion.
Für das Vorliegen eines ernsthaften Glaubenswechsels ist die persönliche Anhörung und die tatrichterliche Würdigung der Glaubwürdigkeit und des Gesamteindrucks maßgeblich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 8576/12.A
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob für einen iranischen Bürger, der in der BRD Asyl begehrt, allein dadurch bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht, weil er während seines Aufenthaltes in der BRD vom islamischen Glauben zum christlichen Glauben übergetreten ist und das dadurch dokumentiert hat, dass er sich hat christlich taufen lassen, oder ob festgestellt werden muss, dass der Asylsuchende darüber hinaus nachzuweisen hat, dass er ausreichende Kenntnis in den christlichen Grundprinzipien hat und diese auch nach außen hin darstellen kann und lebt“, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch ein erst im Drittland vorgenommener Glaubenswechsel den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen kann. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn.37 m. w. N.
Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19.09 -, juris Rn.19; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, sowie Beschlüsse vom 18. März 2014 - 13 A 1080/13.A -, vom 11. November 2013 ‑ 13 A 2252/13.A - und vom 10. April 2012 - 13 A 796/12.A -, jeweils juris; Bay.VGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZB 13.30199 -, juris, m.w.N.
Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A -, juris.
Weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Das einzelfallbezogene Vorbringen, mit dem er sich letztlich gegen die gerichtliche Würdigung wendet, ist von vornherein nicht geeignet, die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Zitiert (6)
- BVerwG · 10 C 19/09 · 09.12.2010BVerwG legt EuGH Fragen zur religiösen Verfolgung pakistanischer Ahmadis vor
- Oberverwaltungsgericht NRW · 5 A 982/07.A · 30.07.2009Flüchtlingsschutz für iranischen Konvertiten wegen Gefahr durch geplantes Apostasiestrafgesetz
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1999/07.A · 07.11.2012Flüchtlingsschutz für iranische Konvertitin bei öffentlicher Glaubensausübung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 796/12.A · 10.04.2012Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache (Apostasie Iran) verworfen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1080/13.A · 18.03.2014Zulassung der Berufung wegen Glaubensübertritts als unzulässig verworfen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2252/13.A · 11.11.2013Antrag auf Zulassung der Berufung zu Apostaten und Flüchtlingsschutz abgewiesen
Zitiert von (17)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1868/15.A · 20.01.2016OVG NRW: Ablehnung von PKH und Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung in Asylsache
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1120/17.A · 09.06.2017Zulassung der Berufung abgewiesen: Alleinige Taufe begründet keine Verfolgungsgefährdung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2569/14.A · 10.02.2015Antrag auf Zulassung der Berufung zu Glaubenswechsel und Abschiebungsrisiko verworfen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 3635/18.A · 18.11.2020Iran: Subsidiärer Schutz wegen häuslicher Gewalt; keine Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 10196/17.A · 06.04.2018Iran: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen vorehelicher Beziehung und behaupteter Konversion
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 5 K 9351/17.A · 27.06.2019Asylklage eines iranischen Konvertiten: fehlende Glaubhaftigkeit der Konversion
- Verwaltungsgericht Minden · 2 K 4709/16.A · 22.01.2018Iranische Konversion zum Christentum: Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft
- Oberverwaltungsgericht NRW · 1 A 4920/18.A · 02.07.2019Marokko: Keine Flüchtlingseigenschaft für nicht missionierende christliche Konvertiten
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 5 K 5819/17.A · 03.04.2019Iranischer Konvertit: Kein Flüchtlingsschutz mangels glaubhafter, identitätsprägender Konversion
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 5 L 1745/25.A · 27.05.2025Eilrechtsschutz bei behaupteter Konversion zum Christentum im Asylverfahren
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- Verwaltungsgericht Köln · 12 K 2857/20.A · 16.12.2022Iranische Konversion zum Christentum: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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