Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Sicherheitslage in Kabul zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 A 1222/16.A
- Datum
- 08.06.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2016:0608.13A1222.16A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend herausgearbeitet wird.
Bei der Darlegung grundsätzlicher Bedeutung sind konkrete Frage, Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die allgemeine Bedeutung anzugeben; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zur Darlegung abweichender Tatsachenfeststellungen müssen bei Tatsachenfragen konkrete Anhaltspunkte beziehungsweise Erkenntnisquellen benannt werden, die eine höhere Wahrscheinlichkeit für die gegenteilige Sachlage begründen.
Das bloße Wiederholen der erstinstanzlichen Ausführungen oder pauschale Hinweise auf Medienberichte genügen nicht; die Zulassung kann versagt werden, wenn das Verwaltungsgericht nachvollziehbar Erkenntnisquellen angegeben hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2189/15.A
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2015, § 78, Rn. 88 m. w. N.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑.
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 ‑ 16 A 51/14.A -, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 14. Juni 2005 ‑ 11 A 4518/02.A -, juris, Rn. 10 ff.
Gemessen daran hat der Kläger hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Frage,
„ob Kabul tatsächlich sicher ist“,
eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Er hat zur Begründung lediglich die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wiederholt: „Ein qualitativ oder quantitativ erhöhtes Maß an willkürlicher Gewalt, welches die Schwelle für die Annahme subsidiären Schutzes überschreitet, lässt sich in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt weder für die Herkunftsregion des Klägers noch für die Region Kabul erkennen“. Ferner hat er bemängelt, dass das Verwaltungsgericht nicht erkennbar mitgeteilt habe, aufgrund welcher tatsächlichen Vorfälle in Bezug auf die Bevölkerung von einer Sicherheit in Kabul ausgegangen werden könne, sowie pauschal behauptet, die täglichen Nachrichten sprächen eine andere Sprache. Der Kläger benennt damit aber weder konkrete Erkenntnisquellen noch führt er aus, was sich daraus im Einzelnen ergeben soll. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für die dortigen Ausführungen Erkenntnisquellen angegeben. Auf Seite 5 des Urteilsabdrucks hat es u.a. auf die Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 11. November 2014 - 13 A 1631/14.A, juris) verwiesen. Im Beschluss vom 11. November 2014 hat der Senat Kabul mit Blick auf die Versorgungs- und Sicherheitslage als interne Schutzalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG angesehen, die die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ausschließt und hierzu auf die sehr ausführliche Darstellung im Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, verwiesen. Damit kann der Kläger für sich auch nicht etwa reduzierte Darlegungsanforderungen in Anspruch nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Zitiert (5)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2998/11.A · 26.08.2014Afghanistan/Logar: Kein subsidiärer Schutz wegen willkürlicher Gewalt; Kabul als Schutzalternative
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1631/14.A · 11.11.2014Zulassung der Berufung gegen VG-Urteil wegen Asylfragen abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 151/12.A · 10.08.2012Asyl: Keine Zulassung der Berufung mangels Grundsatzbedeutung und Gehörsverstoß
- Oberverwaltungsgericht NRW · 11 A 4518/02.A · 14.06.2005Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Diabetesversorgung in Bosnien-Herzegowina abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 16 A 51/14.A · 17.01.2014Zulassung der Berufung in Asylsache mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz abgelehnt
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2789/15.A · 20.06.2016Zulassung der Berufung wegen behaupteter Zwangsrekrutierung im Kosovo abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1519/17.A · 14.07.2017Anhörungsrüge erfolgreich, Zulassung der Berufung mangels Darlegung abgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 341/18.A · 14.03.2018Asyl: Berufungszulassung scheitert an Darlegung der Grundsatzbedeutung (Afghanistan/Kabul)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1277/17.A · 14.07.2017Zulassung der Berufung in Asylsache zu Abschiebungsverbot nach Afghanistan zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 A 1882/18.A · 01.03.2019Asyl: Berufungszulassung und PKH bei Konversion und exilpolitischer Betätigung (Iran)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1807/17.A · 09.10.2017AsylG: Berufungszulassung zu interner Schutzalternative Kabul und Attestanforderungen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 A 3413/20.A · 06.01.2021PKH abgelehnt und Berufung im Asylverfahren nicht zugelassen wegen fehlender Erfolgsaussicht
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2020/17.A · 28.08.2017Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung in Asylsache aus Afghanistan abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1776/18.A · 08.02.2019AsylG: Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 124/18.A · 20.02.2018Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren (Afghanistan) zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 888/18.A · 07.01.2019Berufungszulassung im Dublin-Verfahren: Darlegung der Grundsatzbedeutung (Tarakhel/Italien)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1529/18.A · 10.07.2018Antrag auf Berufungszulassung in Asylsache abgelehnt: fehlende Grundsatzbedeutung und Gehörsrüge
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 903/17.A · 20.06.2017AsylG: Berufungszulassung wegen Afghanistan-Lage und Gehörsrüge abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1182/17.A · 28.06.2017AsylG: Berufungszulassung und PKH wegen Gehörsrüge/Grundsatzrüge abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2575/16.A · 09.03.2017Zulassungsantrag zur Berufung wegen Afghanistan-Lage zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2294/17.A · 13.06.2018Asyl: Berufungszulassung bei formaler Konversion zum Christentum (Iran) abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 342/18.A · 15.02.2018Asyl: Zulassung der Berufung wegen Gehörsrüge und Grundsatzbedeutung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 A 1502/19.A · 19.02.2020Zulassung der Berufung in Asylsache zu Konversion aus dem Iran abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1385/17.A · 10.07.2017Zulassung der Berufung nach AsylG wegen fehlender Grundsatzbedeutung abgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1994/17.A · 28.08.2017PKH-Ablehnung und Zurückweisung der Berufungszulassung in Asylsache (Afghanistan)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 433/18.A · 14.03.2018Asyl: Zulassung der Berufung wegen Gehörsrüge und Grundsatzbedeutung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 4738/18.A · 18.02.2019Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung im Asylverfahren (Hazara)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1120/17.A · 09.06.2017Zulassung der Berufung abgewiesen: Alleinige Taufe begründet keine Verfolgungsgefährdung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2901/17.A · 06.02.2018Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 4476/18.A · 26.02.2019Zulassungsantrag zur Berufung in Asylverfahren abgelehnt – keine Gehörsverletzung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2323/16.A · 04.09.2017Asyl Iran: Berufungszulassung mangels Darlegung von Grundsatzfragen abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2914/18.A · 17.09.2018Zulassung der Berufung in Asylsache zu Afghanistan und Hazara abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2841/17.A · 15.12.2017Zulassung der Berufung im Asylverfahren: Antrag wegen fehlender Grundsatzdarlegung zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 198/17.A · 05.05.2017Zulassungsantrag zur Berufung wegen Abschiebungsverbots und Gehörsrüge verworfen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 171/18.A · 15.03.2018Zulassung der Berufung in Asylsache wegen Divergenzrüge und Öffentlichkeit zurückgewiesen