Antrag auf Zulassung grundsätzlicher Bedeutung: Keine Verfolgungsgefahr für Kosovo-Albaner festgestellt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 A 1189/04.A
- Datum
- 29.03.2004
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2004:0329.13A1189.04A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits durch gleichlautende Rechtsprechung des Senats und der Verwaltungsgerichtsbarkeit geklärt ist.
Liegt in der bestehenden Rechtsprechung eine negative Beurteilung der Verfolgungsgefahr für eine Gruppe vor, reicht die bloße Behauptung des Gegenteils ohne konkrete, die Rechtslage verändernde Tatsachenvorträge nicht zur Aufhebung dieser Bewertung aus.
Für die Annahme einer sich verschlechternden Lage, die eine Neubewertung der Rückkehrgefährdung rechtfertigt, sind substanzielle Anhaltspunkte erforderlich; punktuelle Auseinandersetzungen (z. B. Zusammenstöße in Mitrovica) genügen ohne weitergehende Belege nicht.
Die unterlegene Antragspartei trägt die Kosten des Verfahrens, wenn ihr Antrag mangels neuer oder substantiiert vorgetragener Umstände zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 2043/03.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die von der Klägerin im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfenen Frage, ob Kosovo-Albanern für den Fall ihrer Rückkehr in die Heimat unmittelbare oder mittelbare politische Verfolgung droht, in der Rechtsprechung des Senats und der übrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verneinend geklärt ist und Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der dem zu Grunde liegenden Lage im Kosovo weder vorgetragen noch ersichtlich sind; letzteres gilt auch nach den Zusammenstößen in Mitrovica.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.