Gegenstandswert für laufende Integrationshilfe nach dem Jahresbetrag
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 99/26
- Datum
- 19.03.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0319.12E99.26.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem gerichtskostenfreien Verfahren bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG nach dem objektiv aus der Antragsbegründung hervorgehenden wirtschaftlichen und ideellen Interesse.
Bei einer Klage auf Gewährung laufender Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Gegenstandswert regelmäßig nach dem Jahreswert der begehrten Leistungen zu bemessen.
Der Jahreswert laufender Leistungen ist nur dann nicht anzusetzen, wenn der insgesamt geforderte Leistungsbetrag geringer ist.
Für die Wertbemessung laufender Integrationshilfe können die für den begehrten Stundenumfang anfallenden jährlichen Kosten maßgeblich sein.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft; das Beschwerdeverfahren ist nach § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5083/25
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 26.700 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat Erfolg.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskosten-freien erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend ist das sich bei objektiver Beurteilung aus der Antragsbegründung ergebende wirtschaftliche und ggf. auch ideelle Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung. Begehrt ein Kläger - wie hier - die Gewährung laufender Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, bemisst sich der Gegenstandswert in der Regel nach deren Jahreswert, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Dies entspricht den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltenen Empfehlungen, wonach bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der Wert der streitigen Leistung, höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (Nr. 21.1).
St. Rspr. des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2019 - 12 E 165/19 -, juris Rn. 5, vom 11. Februar 2019 - 12 E 1033/18 -, juris Rn. 3, und vom 23. Oktober 2014 - 12 E 1135/14 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend war der Gegenstandswert in der tenorierten Höhe festzusetzen. Der Betrag entspricht den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. März 2026 mitgeteilten (geänderten) Jahreskosten der Integrationshilfe in Höhe von 26.700 Euro bei einem wöchentlichen Stundenumfang von 24 Stunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
Zitiert (3)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 1135/14 · 23.10.2014Beschwerde gegen Heraufsetzung des Gegenstandswerts bei Erstattungsanspruch nach §36a SGB VIII zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 1033/18 · 11.02.2019Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Jugendhilfe: Jahresbetrag maßgeblich
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 165/19 · 23.09.2019Festsetzung des Streitwerts bei laufenden Jugendhilfeleistungen (§ 35a SGB VIII)