Gegenstandswert bei angefochtenen Zustimmungen zu außerordentlicher und ordentlicher Kündigung: 10.000 €
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 992/14
- Datum
- 13.02.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0213.12E992.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten sind die einschlägigen Bestimmungen des RVG in Verbindung mit den Vorschriften des GKG maßgeblich und können zur Anwendung des (doppelten) Auffangstreitwerts führen.
Werden in einem Verfahren mehrere selbständige Streitgegenstände verfolgt, sind diese jeweils mit dem Auffangwert zu bewerten und nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
Eine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung (z. B. kraft der Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX) und eine gesonderte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung können trotz eines einheitlichen Lebenssachverhalts eigenständige Streitgegenstände darstellen, wenn sie selbständige und unterschiedliche Regelungen treffen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann bei einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren versagt werden; eine generelle Erstattungsverpflichtung besteht nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 9905/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen.
Erfolgt – wie hier – sowohl eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung (hier im Wege der Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) als auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, und werden – wie hier – beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch – trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes – selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen sind. Die (Einzel-) Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2010– 12 E 394/10 –, vom 18. Februar 2009 – 12 E 1/09 – und vom 22. Januar 2009 – 12 E 1215/08 –.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).