Beschwerde gegen Kostenentscheidung mangels Beschwerdewertes zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 964/09
- Datum
- 18.05.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2010:0518.12E964.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach den Regelungen des RVG ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den in § 33 Abs. 3 RVG genannten Mindestbetrag von 200 € nicht erreicht.
Zur Ermittlung des Beschwerdewerts ist insoweit der Unterschied der aufgrund der vorinstanzlichen Kostenentscheidung festgestellten Erstattungsbeträge zugrunde zu legen.
Kostenentscheidungen können auf § 33 Abs. 9 RVG gestützt werden und sind bei der Berechnung von Erstattungsansprüchen und deren Differenzen zu berücksichtigen.
Beschlüsse nach § 33 RVG sind nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar, soweit diese Vorschrift Anwendung findet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200,- € gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG nicht erreicht wird. Aufgrund der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juni 2008 - 26 K 555/07 - getroffenen Kostenentscheidung, wonach der Beklagte 3,5/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen hat, errechnet sich bei dem im Beschluss vom 19. Juni 2009 festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von 1.312,38 € ein Erstattungsbetrag in Höhe von 117,66 €. Dieser Betrag würde sich bei Zugrundelegung des mit der Beschwerde geltend gemachten Gegenstandswerts in Höhe von 3.093,88 € auf 234,28 € erhöhen. Die Differenz - und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes - beträgt danach nur 116,62 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.