Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei AsylbLG-Ausschluss zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 858/09
- Datum
- 10.08.2009
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2009:0810.12E858.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; diese muss nicht den Erfolg gewiss erscheinen lassen, darf aber nicht lediglich eine entfernte Möglichkeit sein.
Der Ausschluss von Leistungen nach §9 Abs.1 AsylbLG knüpft an die bloße gesetzliche Leistungsberechtigung i.S.d. §1 AsylbLG (Aufenthaltsstatus), nicht an den tatsächlichen Bezug von Sozialleistungen.
Die Anknüpfung des Leistungsausschlusses an die Leistungsberechtigung nach §1 AsylbLG ist nicht unverhältnismäßig, da die genannten Personen regelmäßig kein verfestigtes Aufenthaltsrecht und keinen vergleichbaren Integrationsbedarf aufweisen.
Eine lediglich beantragte, aber noch nicht erteilte Niederlassungserlaubnis ändert den bisherigen Aufenthaltsstatus und damit die Leistungsberechtigung nach §1 AsylbLG nicht; etwaige Rechtsschäden bei fehlerhafter Verweigerung können gegebenenfalls im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 721/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die – zum richtigen Aktenzeichen, aber irrtümlich unter Nennung des Bruders aus dem Parallelverfahren 6 K 720/09 eingelegte – Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der genannten Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 – 12 E 671/99 –, m.w.N.
Von Letzterem ist hier auszugehen, denn der Beschwerdevortrag vermag die die Annahme des Verwaltungsgerichts tragende Feststellung, dass dem Kläger als Leistungsberechtigten nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG kein Anspruch auf die landesrechtliche Gehörlosenhilfe zustehe, nicht zu erschüttern.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet der Ausschluss von „Leistungsberechtigten“ nach dem AsylbLG von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialge-setzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen schon vom Wortlaut her nicht, dass der Betreffende tatsächlich Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Berechtigt ist auch, wer nur erst die Voraussetzungen für die Beanspruchung von Hilfen erfüllt. Insoweit bestimmt die Legaldefinition für „Leistungsberechtigte“ in § 1 AsylbLG lediglich, wie bei tatsächlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik der Aufenthaltstatus derjenigen ausgestaltet zu sein hat, die Leistungen nach dem AsylbLG beanspruchen können. Weitergehende Anspruchsvoraussetzungen oder gar der tatsächliche Bezug von Hilfen werden unter § 1 AsylbLG nicht geregelt. Die Anknüpfung des Leistungsausschlusses in § 9 Abs. 1 AsylbLG an eine so zu verstehende bloße Leistungsberechtigung ist auch keineswegs unverhältnismäßig. Denn die in § 1 AsylbLG aufgeführten Personen haben kein verfestigtes Aufenthaltsrecht und ihnen fehlt deshalb regelmäßig ein sozialer Integrationsbedarf.
Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1, 3, 6 und 9 AsylbLG: BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 – 5 B 82/97 –, FEVS 49, 97 mit Hinweis auch auf BT-Drucks. 12/4451, S. 7.
Der Kläger kann sich ebenso wenig darauf berufen, dass sein Vater schon mit Antrag vom 4. Oktober 2007 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 9 AufenthG) beantragt habe, die ihm aber nicht innerhalb der vom Verwaltungsverfahrensrecht vorgegebenen Bearbeitungszeit von grundsätzlich drei Monaten erteilt worden und nunmehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – 8 K 1196/08 – vor dem Verwaltungsgericht Münster sei. Solange eine Niederlassungserlaubnis noch nicht erteilt worden ist, dauert der bisherige Aufenthaltsstatus des Klägers, der ihm eine Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG verleiht, vielmehr fort. Sollte sich im ausländerrechtlichen Gerichtsverfahren herausstellen, dass die Niederlassungser-laubnis zu Unrecht verweigert worden ist, so dass die Leistungsberechtigung des Klägers nach § 1 AsylbLG bei ordnungsgemäßer Handhabung durch den zuständigen Landrat des Kreises Borken schon im Anspruchszeitraum des vorliegenden Rechtsstreits entfallen wäre, bestünde allenfalls die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage auf Schadensersatz.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 88 Abs.- 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 151 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zitiert von (30)
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