Beschwerderückweisung: Prüfung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit bei behauptetem Getrenntleben
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 76/06
- Datum
- 23.01.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.12E76.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Fähigkeit, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO), sind die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich eines behaupteten Getrenntlebens substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens werden Unterhaltsverpflichtungen des Ehegatten durch den Abzug nach §115 Abs.1 Nr.2a ZPO bereits rechnerisch berücksichtigt.
Ein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf einen Prozesskostenhilfevorschuss der Ehefrau gegen den Ehemann nach §§1361 Abs.4 Satz4, 1360a Abs.4 BGB ist nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte bzw. substantiiertes Vorbringen dafür vorgetragen sind.
Die Kostenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach §188 Satz2 VwGO; Gerichtskostenfreiheit und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten können auf dieser Grundlage angeordnet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 886/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch bei einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des - nicht substantiiert dargelegten - Getrenntlebens der Kläger ergibt sich, dass die Kläger nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 und 115 ZPO). Die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber den übrigen Familienmitgliedern - namentlich gegenüber der Klägerin zu 2. - ist bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens durch das Verwaltungsgericht rechnerisch bereits in vollem Umfang durch einen Abzug nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a) ZPO berücksichtigt worden. Soweit im Falle des Getrenntlebens für einen Prozesskostenhilfeantrag die Bedürftigkeit der Ehefrau getrennt untersucht werden muss, ist danach nichts dafür vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, dass ihr nicht jedenfalls ein unterhaltsrechtlicher Prozesskostenhilfevorschussanspruch gegen ihren Ehegatten gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 BGB zusteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.