Beschwerde verworfen: Gegenstandswert nicht erreicht (§33 RVG)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 615/12
- Datum
- 09.07.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2012:0709.12E615.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der nach § 33 Abs. 3 RVG maßgebliche Gegenstandswert den gesetzlich erforderlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
Bei einem Gegenstandswert bis 300 € beträgt die Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 25 €; die Verfahrensgebühr für ohne mündliche Verhandlung erledigte Verfahren bemisst sich nach Nr. 3100 VV RVG (1,3-fach).
Eine Änderung der Gegenstandswertfestsetzung von Amts wegen ist nach § 33 RVG ausgeschlossen; eine entsprechende Eingriffsbefugnis wie in § 63 Abs. 3 GKG besteht nicht.
Kosten- und Gebührenentscheidungen richten sich nach § 188 Satz 2 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG; Beschlüsse nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1636/12
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,- Euro nicht erreicht wird. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 300,- Euro beträgt die Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 25,- Euro, bei einem Gegenstandswert von 828,- Euro, wie ihn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin festgelegt haben will, 65,- Euro. Die Verfahrensgebühr für das ohne mündliche Verhandlung durch schlichte Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigte Verfahren beträgt nach Nr. 3100 VV RVG das 1,3fache. Soweit für die Führung des Widerspruchsverfahrens nach Nr. 2300 VV RVG auch noch eine Geschäftsgebühr verlangt werden kann, ist diese nach der amtlichen Vorbemerkung IV. Satz 1 zu Teil 3 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Eine Änderung der Gegenstandswertfestsetzung von Amts wegen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 33 RVG - im Gegensatz zu § 63 Abs. 3 GKG bzgl. von Streitwerten - eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 152 Abs. 1 VwGO).