Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Prozessbevollmächtigter ohne Beschwerdebefugnis verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 547/10
- Datum
- 30.06.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2010:0630.12E547.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren gehört zum Kostenerstattungsverfahren und begründet für den Bevollmächtigten keine Parteistellung mit Beschwerdebefugnis.
Ein in eigenem Namen unterzeichnender Prozessbevollmächtigter ist nicht beschwerdebefugt, wenn es um die Kostenfolge der Zuziehung im Vorverfahren geht, soweit keine gesetzliche Regelung ihm Parteirechte verleiht.
Eine dem § 33 Abs. 2 RVG entsprechende Rechtsstellung des Prozessbevollmächtigten für Entscheidungen über die Notwendigkeit der Zuziehung im Vorverfahren ist nicht anzunehmen, sofern das Verfahrensrecht dies nicht vorsieht.
Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer die überzeugenden Ausführungen des Vorbringens der Vorinstanz nicht substantiiert angreift; sie muss konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen enthalten.
Rubrum
G r ü n d e ;
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig, weil dem die Beschwerde in eigenem Namen ("ich") führenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beschwerdebefugnis fehlt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO betrifft den Umfang der Kostenerstattung und ist deshalb Bestandteil des Kostenerstattungsverfahrens.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2002
– 4 C 5.01 –, NVwZ-RR 2003, 246.
In diesem Verfahren kommt dem Prozessbevollmächtigten eine Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligter nicht zu, so dass er durch eine Entscheidung auch nicht beschwert sein kann. Eine dem § 33 Abs. 2 Satz 2 1 RVG entsprechende Regelung ist für die vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht vorgesehen.
Die Beschwerde ist im Übrigen auch nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit den überzeugenden und detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass es vorliegend von vornherein an einem Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO fehlt, in keiner Weise substantiiert auseinander.
Der Kostenauspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verworfen.