Beschwerde zurückgewiesen: Keine Einbeziehung behördlicher Anwaltskosten nach §162 Abs.2 S.2 VwGO
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 539/10
- Datum
- 31.01.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2011:0131.12E539.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Einbeziehung von Anwaltskosten, die im behördlichen Verwaltungsverfahren entstanden sind, bedarf es eines gesetzlich vorgesehenen Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO; fehlt ein solches, ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht anwendbar.
§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht entsprechend anzuwenden, um Anwaltskosten aus dem behördlichen Verfahren in das verwaltungsgerichtliche Kostenverfahren einzubeziehen, wenn das Gesetz für die Verfahrensart kein Vorverfahren vorsieht.
Eine privat- oder behördenseitige Kostenübernahmeerklärung kann das gesetzliche Erfordernis eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO nicht ersetzen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trifft den Beschwerdeführer die Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO, wie dies in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorausgesetzt wird, ist vom Gesetz für Verfahren der vorliegenden Art nicht (mehr) vorgesehen und wurde auch nicht durchgeführt. Eine entsprechende Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Einbeziehung von Anwaltskosten, die im behördlichen Verwaltungsverfahren entstanden sind, kommt nicht in Betracht.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 12 E 1328/06 – .
Die Kostenübernahmeerklärung des Beklagten ist nicht geeignet, die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO entfallen zu lassen.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.