Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Sozialleistungs-Klage zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 531/24
- Datum
- 04.09.2024
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2024:0904.12E531.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach §§ 2, 23, 33 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 3 GKG; bei bezifferten Geldleistungsanträgen ist die Höhe der Geldleistung maßgeblich.
Bei sozialrechtlichen Klagen auf laufende Leistungen ist für den Streitwert der konkrete Wert der streitigen Leistung, maximal der Jahresbetrag, zugrunde zu legen.
Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) ist nur dann anzusetzen, wenn Sach- und Streitstand für die Wertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte liefern.
Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts ist die (objektive) wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens aus dem Klageantrag zu bestimmen; die Frage, ob sich Rechtsanwälte bei diesem Wert finden lassen würden, bleibt für die Wertbemessung ohne Belang.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 8604/23
Rubrum
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs.1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der gerichtlichen Praxis wird im Sozialrecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.
Ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - 12 E 911/20 -, vom 5. Dezember 2019 - 12 E 753/19 -, vom 7. Dezember 2012 - 12 E 1132/12 -, vom 10. August 2011 - 12 E 731/11 - und vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, jeweils juris und m. w. N.
Die Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG kommt nur zum Tragen, wenn der Sach- und Streitstand für die Wertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, was hier nicht der Fall ist.
Das Verwaltungsgericht hat danach zutreffend den Jahresbetrag der begehrten Hilfe für Gehörlose in Höhe von 12 x 77,00 Euro (= 924,00 Euro) zu Grunde gelegt.
Die Frage, inwieweit sich Rechtsanwälte finden lassen, die bei einer nach den vorstehenden Maßgaben vorzunehmenden Gegenstandswertfestsetzung das Mandat übernehmen würden, ist für die Bestimmung der sich allein aus dem Klageantrag ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung des Klageverfahrens für den jeweiligen Kläger ohne Belang.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Zitiert (5)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 1411/10 · 15.12.2010Gegenstandswertfestsetzung bei Jugendhilfeklage wegen Aufhebung einer Befristung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 731/11 · 10.08.2011Gegenstandswertfestsetzung bei Klage auf laufende Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 1132/12 · 07.12.2012Gegenstandswertfestsetzung bei Landesblindengeldklage: Jahresbetrag als Maßstab
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 911/20 · 17.12.2020Gegenstandswertfestsetzung bei Blindengeldklage – Beschwerde zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 753/19 · 05.12.2019Gegenstandswertfestsetzung bei Klage auf Blindengeld: Jahresbetrag maßgeblich