Streitwert bei Aufnahme-/Einbeziehungsbegehren: Auffangwert 5.000 € je Person
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 409/08
- Datum
- 21.05.2008
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.12E409.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid fehlen regelmäßig genügende Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des Klägerinteresses; für jede betroffene Person ist daher der gesetzliche Auffangstreitwert anzusetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F. / § 52 Abs. 2 GKG).
Der Gesamtstreitwert bei mehreren Einbeziehungsbegehren ergibt sich durch Addition der jeweiligen Auffangwerte der betroffenen Personen.
Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften des GKG; ein Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei sein und die Erstattung von Kosten ausgeschlossen werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Über Beschwerden, die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG dem Einzelrichter zugewiesen sind, entscheidet dieser; solche Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 256/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) – GKG – der Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 – 2 E 1474/06 – und vom 19. September 2006 – 12 E 1005/06 –, jeweils m. w. N.
In Anwendung dieser Grundsätze waren das Einbeziehungsbegehren der Tochter, des Schwiegersohnes sowie der beiden Enkelkinder der Klägerin jeweils mit 5.000,00 Euro zu bewerten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).