Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung auf 8.891 EUR zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 355/19
- Datum
- 22.10.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:1022.12E355.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Streitwert nach der aus dem Antrag folgenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 1, 3 GKG).
Für die Feststellung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (§ 40 GKG).
Eine vorläufige Streitwertfestsetzung bindet nicht für die endgültige Wertfestsetzung, insbesondere wenn sie vor vollständiger Aktenlage erfolgte.
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nach § 68 GKG zulässig; das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 4700/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren
ist gerichtsgebührenfrei, Kosten
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. April 2019, über die gemäß § 68 Abs. 1
Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zutreffend auf 8.891 EURO festgesetzt.
Maßgeblich sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist schließlich nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Für die Wertberechnung maßgebend ist dabei nach § 40 GKG jeweils der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet.
Mit der Klageschrift vom 17. Dezember 2018 hat der Kläger (uneingeschränkt) Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2018 zu Aktenzeichen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2018 zu Aktenzeichen erhoben. Eine spätere Einschränkung des Klagezieles wurde nicht erklärt. In dem streitgegenständlichen Bescheid wurde der Kläger zur Rückzahlung von Wohngeld in Höhe von insgesamt 8.891,00 EUR verpflichtet. Mit der uneingeschränkten Klage gegen diesen Bescheid ist damit für die Wertbestimmung des Rechtsstreites die Höhe der (zurückgeforderten) Geldleistung maßgeblich.
Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2018 erfolgte vorläufige Streitwertfestsetzung auf „bis zu 500 EUR“ führt ferner nicht dazu, dass der anwaltlich vertretene Kläger für die endgültige Streitwertfestsetzung auf die Beibehaltung dieses Streitwertes vertrauen durfte. Dies folgt bereits daraus, dass die Streitwertfestsetzung nur vorläufig erfolgte und dem Gericht zu diesem Zeitpunkt der vom Kläger mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 23. August 2018 sowie der Widerspruchsbescheid des Kreises Lippe vom 9. November 2018 noch nicht vorlagen.
Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).