Treffer
OVG NRW Beschluss

Gegenstandswert einer auf Bescheidung beschränkten Untätigkeitsklage

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 E 324/25
Datum
04.07.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0704.12E324.25.00
Quelle
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wandten sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren über Ausbildungsförderung. Streitig war, ob eine lediglich auf behördliche Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage wie eine Verpflichtungsklage auf Leistungsbewilligung zu bewerten ist. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte den Wert bis 5.000 Euro. Die Fördersumme von 9.171 Euro war wegen des bloßen Bescheidungsantrags hälftig anzusetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verwaltungsprozess richtet sich bei bezifferten Geldleistungen nach deren wirtschaftlicher Bedeutung gemäß § 23 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

2

Beantragt eine Untätigkeitsklage lediglich die Bescheidung eines Leistungsantrags und nicht dessen Bewilligung, ist der Streitwert in entsprechender Anwendung von Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs regelmäßig auf mindestens die Hälfte des Werts einer entsprechenden Verpflichtungsklage zu reduzieren.

3

Für die Streitwertbemessung ist maßgeblich, welchen Antrag der Kläger tatsächlich gestellt und prozessual begründet hat.

4

Die mögliche Unzulässigkeit einer isolierten Bescheidungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigt es nicht, ihren Gegenstandswert einer Verpflichtungsklage auf Gewährung der Leistung gleichzustellen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­6 K 638/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach § 33 Abs.1 Alt. 2, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG. In Anwendung dieser Vorschriften ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert danach zutreffend auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Grundlage für die Wertfestsetzung ist die in dem Bewilligungsbescheid ausgewiesene Fördersumme in Höhe vom 9.171,00 Euro. Dieser Betrag ist sodann in Anlehnung an Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick darauf um die Hälfte zu kürzen, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Rahmen der von ihm erhobenen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) keine auf Erlass eines Bewilligungsbescheids gerichtete Verpflichtungsklage erhoben hat. Er hat vielmehr lediglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, "über den Antrag auf Ausbildungsförderung vom 28.07.2024 nach Maßgabe des Aufstiegsausbildungsförderungsgesetzes zu entscheiden". Im Rahmen der Klagebegründung hat er entsprechend auch nur Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 75 VwGO gemacht. Dieser Umstand rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung von Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs, wonach in Fällen, in denen lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage beträgt, den Streitwert auf den hälftigen Betrag des anzunehmenden wirtschaftlichen Interesses, also auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro, zu reduzieren.

5

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. November 2023 - 10 E 942/23 -, juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Streitwertbeschluss vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 6.

6

Dem steht auch nicht entgegen, dass im Rahmen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Klage auf Erlass eines Bescheides in der Regel zu verneinen ist, sofern der Kläger nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung der Behörde hat, etwa weil diese auch nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessensgesichtspunkten zu entscheiden hat, die dem Gericht verschlossen sind oder von ihm nur beschränkt auf ihre Fehlerhaftigkeit geprüft werden können. Denn allein der Umstand, dass die vorliegende, allein auf Bescheidung des Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beschränkte Klage sich in dieser Form im weiteren Verlauf des Verfahrens mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses unter Umständen als unzulässig hätte herausstellen können, rechtfertigt es nicht, sie bei der Streitwertfestsetzung wertmäßig einer Verpflichtungsklage auf Bewilligung der begehrten Aufstiegsförderung gleichzustellen.

7

Vgl. hierzu allgemein auch Hess. VGH, Beschluss vom 1. November 2023 - 10 E 942/23 -, juris Rn. 6.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).