Treffer
OVG NRW Beschluss

Kein Notanwalt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ohne Anwaltszwang

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 E 278/25
Datum
03.07.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.12E278.25.00
Quelle
Der Antragsteller begehrte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beiordnung eines Notanwalts. Seine Beschwerde gegen die Ablehnung blieb erfolglos. Ein Notanwalt kann nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO nur beigeordnet werden, wenn eine anwaltliche Vertretung geboten ist, was regelmäßig Anwaltszwang voraussetzt. Alter, fehlende juristische Kenntnisse und der Bezug von Grundsicherungsrente ändern daran nichts, weil Beteiligte vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO selbst auftreten können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist.

2

Eine gebotene anwaltliche Vertretung im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO liegt regelmäßig nur vor, wenn für das betreffende Verfahren Anwaltszwang besteht.

3

Besteht im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO kein Anwaltszwang, scheidet die Beiordnung eines Notanwalts aus.

4

Persönliche Umstände wie hohes Alter, fehlende Rechtskenntnisse oder der Bezug existenzsichernder Leistungen begründen keinen Anspruch auf Notanwaltsbeiordnung, wenn die gesetzliche Selbstvertretung zulässig ist.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­11 L 681/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskos­tenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsge­richt hat die beantragte Beiordnung eines Notanwalts für das erstinstanzliche Verfah­ren zu Recht abgelehnt.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beiordnung eines Notanwalts setze nach § 173 Satz 1 VwGO, § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass eine Vertretung durch Anwälte geboten sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn für das Verfahren Anwalts­zwang bestehe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch die Beteiligten selbst - mithin auch ohne Anwalt - geführt werden könne (§ 67 Abs. 1 VwGO).

4

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers, § 67 Abs. 1 VwGO werde "durch den 74jährigen Kläger (Grundsicherungsrentner seit Rentenbe­ginn) bestritten", natürlich sei "die Vertretung durch einen Notanwalt der laienhaften Selbstvertretung vorzuziehen" und der "74jährige Kläger und Grundsicherungsrent­ner benötig[e] selbstverständlich für eine erfolgreiche Prozeßführung […] einen Not­anwalt", greift nicht durch. Soweit der Antragsteller für seinen Wunsch nach einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt insbesondere auf sein Alter und den Bezug von Grundsicherungsrente abgestellt hat, ändern diese Aspekte nichts daran, dass ge­setzlich in § 67 Abs. 1 VwGO gere­gelt ist, dass die Beteiligten vor dem Verwaltungs­gericht den Rechtsstreit selber füh­ren können. Besteht danach kein Anwaltszwang für das erstinstanzliche Verfahren, liegen die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notan­walts nicht vor.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).