Kein Notanwalt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ohne Anwaltszwang
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 278/25
- Datum
- 03.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.12E278.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist.
Eine gebotene anwaltliche Vertretung im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO liegt regelmäßig nur vor, wenn für das betreffende Verfahren Anwaltszwang besteht.
Besteht im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO kein Anwaltszwang, scheidet die Beiordnung eines Notanwalts aus.
Persönliche Umstände wie hohes Alter, fehlende Rechtskenntnisse oder der Bezug existenzsichernder Leistungen begründen keinen Anspruch auf Notanwaltsbeiordnung, wenn die gesetzliche Selbstvertretung zulässig ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 681/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Beiordnung eines Notanwalts für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beiordnung eines Notanwalts setze nach § 173 Satz 1 VwGO, § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass eine Vertretung durch Anwälte geboten sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn für das Verfahren Anwaltszwang bestehe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch die Beteiligten selbst - mithin auch ohne Anwalt - geführt werden könne (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers, § 67 Abs. 1 VwGO werde "durch den 74jährigen Kläger (Grundsicherungsrentner seit Rentenbeginn) bestritten", natürlich sei "die Vertretung durch einen Notanwalt der laienhaften Selbstvertretung vorzuziehen" und der "74jährige Kläger und Grundsicherungsrentner benötig[e] selbstverständlich für eine erfolgreiche Prozeßführung […] einen Notanwalt", greift nicht durch. Soweit der Antragsteller für seinen Wunsch nach einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt insbesondere auf sein Alter und den Bezug von Grundsicherungsrente abgestellt hat, ändern diese Aspekte nichts daran, dass gesetzlich in § 67 Abs. 1 VwGO geregelt ist, dass die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selber führen können. Besteht danach kein Anwaltszwang für das erstinstanzliche Verfahren, liegen die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).