Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 209/23
- Datum
- 09.05.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2023:0509.12E209.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen hinreichende Erfolgsaussichten des zugrundeliegenden Rechtsschutzantrags voraus; fehlen diese, ist die Leistung zu versagen.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten kann das Gericht eine gleich gelagerte Entscheidung in einem parallelen Eilverfahren heranziehen und daraus schließen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden.
Das Beschwerdeverfahren kann gerichtskostenfrei geführt werden (§ 188 Satz 2 VwGO), während außergerichtliche Kosten nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, wenn die Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird.
Ist ein Beschluss gesetzlich als nicht anfechtbar ausgewiesen, stehen gegen ihn keine weitergehenden Rechtsbehelfe offen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 49/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.
Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 218/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.