Treffer
OVG NRW Beschluss

Gegenstandswert einer Untätigkeitsverpflichtungsklage auf Aufstiegsförderung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 E 118/26
Datum
13.02.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0213.12E118.26.00
Quelle
Das beklagte Land begehrte die Herabsetzung des für eine Klage auf Ausbildungsförderung nach dem AFBG festgesetzten Gegenstandswerts. Es berief sich auf die für Bescheidungsklagen vorgesehene Streitwertreduzierung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil der Klageantrag auf den Erlass eines Förderbescheids und damit auf eine Verpflichtungsklage gerichtet war. Eine Untätigkeitsverpflichtungsklage ist bei der Wertbemessung nicht einer Bescheidungsklage gleichzustellen; maßgeblich ist die Bedeutung der Sache für den Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Empfehlung des Streitwertkatalogs für Bescheidungsklagen ist nicht auf eine Klage anwendbar, die auf den Erlass des beantragten Verwaltungsakts gerichtet ist.

2

Streitgegenstand einer Bescheidungsklage ist der prozessuale Anspruch auf erneute Bescheidung, während die Verpflichtungsklage den behaupteten Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts betrifft.

3

Eine als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist bei der Bestimmung des Streit- oder Gegenstandswerts nicht einer Bescheidungsklage gleichzusetzen.

4

Der Streit- oder Gegenstandswert richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger und nicht nach dem Arbeits- oder Begründungsaufwand der Prozessbevollmächtigten.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­26 K 57/26

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Be­schwerde des beklagten Landes, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

3

Das beklagte Land kann die begehrte Herabsetzung des für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Gegenstandswerts (von 26.466,00 Euro auf 13.233,00 Euro) nicht beanspruchen. Für die mit der Beschwerde geltend gemachte (analoge) Anwendung der Ziffer 1.4 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit,

4

https://www.bverwg.de/user/pages/03.Rechtsprechung/05.Streitwertkatalog/streitwertkatalog.pdf,

5

besteht keine Grundlage. Nach dieser Empfehlung kann der Streitwert, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird, einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen.

6

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 4. Februar 2026 zutreffend darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall ausweislich der Klageschrift kein Bescheidungsantrag gestellt worden ist. Streitgegenstand einer Bescheidungsklage ist der prozessuale Anspruch des Klägers auf (Neu-)Bescheidung. Demgegenüber ist Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts.

7

Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, juris Rn. 13.

8

Der in der Klageschrift vom 5. Januar 2026 formulierte Klageantrag („Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerseite auf ihren Antrag vom 02.03.2025 Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 10/2025 bis 09/2026 in gesetzlicher Höhe zu gewähren“) zielt eindeutig auf den Erlass eines dem Förderantrag stattgebenden Bewilligungsbescheides, so dass es sich um einen „klassischen“ Verpflichtungsantrag handelt. Die noch in der Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2026 vertretene Auffassung des beklagten Landes, die Klägerin habe eine „auf Bescheidung des Förderantrags gerichtete […] Untätigkeitsklage“ erhoben, liegt daher ersichtlich neben der Sache.

9

Soweit das beklagte Land nachfolgend mit seinem Schriftsatz vom 11. Februar 2026 - in Reaktion auf die Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026 - einwendet, eine „reine Bescheidungsklage“ könne „im AFBG […] zulässigerweise nicht erhoben werden, weil es sich um einen gebundenen Förderanspruch handelt, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt ist“, geht dies an dem im vorliegenden Fall zugrunde liegenden Klageantrag vorbei, der gerade auf eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes zielt. Eine Untätigkeitsverpflichtungsklage, wie sie hier erhoben worden ist, ist bei der Wertbestimmung auch nicht einer Bescheidungsklage gleichzusetzen, wie das beklagte Land offenbar meint. Auf den mit der Beschwerdebegründung weiter thematisierten „Arbeits- und Begründungsaufwand für die Prozessbevollmächtigten“ kommt es für die Bemessung des Streit- oder Gegenstandswerts nicht an; dieser richtet sich nach Bedeutung der Sache für den Kläger (vgl. § 52 Abs. 1 GKG, ggf. i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG).

10

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 18 E 560/24 -, juris Rn. 19, und vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 -, juris Rn. 5, m. w. N.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Zitiert (2)