Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss: Zurückweisung wegen fehlender Erfolgsaussicht
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 E 1048/19
- Datum
- 06.01.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0106.12E1048.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung gerichtskostenfreier Verfahrensführung setzt voraus, dass der Antragsteller seine Unfähigkeit zur Tragung der Prozesskosten durch vollständige, unterschriebene und widerspruchsfreie Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen substantiiert nachweist.
Fehlen hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, rechtfertigt dies die Versagung prozessualer Erleichterungen wie des Erlasses einer einstweiligen Anordnung oder der Kostenbefreiung.
Unvollständige oder widersprüchliche Angaben in der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse können die Annahme rechtfertigen, dass die fehlende Zahlungsfähigkeit nicht festgestellt werden kann.
Das Beschwerdegericht kann eine vorinstanzliche Würdigung der Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestätigen, wenn die zugrunde liegenden Feststellungen nachvollziehbar sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2941/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist aus den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom heutigen Tage über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (Az. 12 B 1651/19) nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon hat die Antragstellerin nicht die Widersprüche und Unvollständigkeiten ausgeräumt, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 28. November 2019 - neben der nicht (mehr) zutreffenden Annahme, es fehle an einem vollständigen und unterschriebenen Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - hingewiesen hat. Dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht teilweise oder in Raten - aufzubringen, lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.