Beschwerdeverwerfung wegen verspäteter Begründung (§146 Abs.4 VwGO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 B 832/21
- Datum
- 26.05.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:0526.12B832.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Monatsfrist zur Begründung nach §146 Abs.4 VwGO nicht eingehalten wird.
Die Begründungsfrist des §146 Abs.4 VwGO ist fristgebunden; eine dem angegriffenen Beschluss beigefügte, zutreffende Rechtsmittelbelehrung macht auf diese Frist wirksam aufmerksam und begründet die Unzulässigkeit verspäteter Eingaben.
In gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.2 i.V.m. §188 Satz 2 Halbs.1 VwGO.
Beschlüsse, für die nach §152 Abs.1 VwGO Unanfechtbarkeit bestimmt ist, sind nicht mit weiteren Rechtsmitteln angreifbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 218/21
Rubrum
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 20. April 2021 begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 20. April 2021 begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.