Treffer
OVG NRW Beschluss

Beschwerdeverwerfung wegen verspäteter Begründung (§146 Abs.4 VwGO)

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 B 832/21
Datum
26.05.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0526.12B832.21.00
Quelle
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss, begründete sie jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung am 20. April 2021. Zentral war die fristgebundene Begründungspflicht nach §146 Abs.4 VwGO und die Wirksamkeit der Rechtsmittelbelehrung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die beigefügte Belehrung zutreffend auf die Begründungsfrist hinwies; der Antragsteller trägt die Kosten. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Monatsfrist zur Begründung nach §146 Abs.4 VwGO nicht eingehalten wird.

2

Die Begründungsfrist des §146 Abs.4 VwGO ist fristgebunden; eine dem angegriffenen Beschluss beigefügte, zutreffende Rechtsmittelbelehrung macht auf diese Frist wirksam aufmerksam und begründet die Unzulässigkeit verspäteter Eingaben.

3

In gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.2 i.V.m. §188 Satz 2 Halbs.1 VwGO.

4

Beschlüsse, für die nach §152 Abs.1 VwGO Unanfechtbarkeit bestimmt ist, sind nicht mit weiteren Rechtsmitteln angreifbar.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 218/21

Rubrum

1

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 20. April 2021 begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

2

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

3

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 20. April 2021 begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Beschwerdeverwerfung wegen verspäteter Begründung (§146 Abs.4 VwGO) — Themis