Gegenstandswertfestsetzung bei vorläufiger Inobhutnahme zur Altersfeststellung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 B 820/19
- Datum
- 07.11.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.12B820.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für die übliche Dauer einer vorläufigen Inobhutnahme ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der gesetzliche Auffangwert heranzuziehen.
Ist die begehrte Regelung rein vorläufig, rechtfertigt der vorläufige Charakter eine Minderbemessung des Gegenstandswerts (z. B. Halbierung) gegenüber dem regulären Wert.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts anhand der tatsächlichen Kosten des Aufenthalts kommt nur in Betracht, wenn der dauerhafte Aufenthalt Gegenstand des Verfahrens ist oder konkrete Anhaltspunkte für dessen Dauer vorliegen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften des RVG und GKG; entsprechende Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 RVG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 729/19
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwerts auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Eine Festsetzung in Höhe der Hälfte der Kosten des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers im Jugendwohnheim L. in L1. kam nicht in Betracht, da Verfahrensgegenstand lediglich die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers zur Altersfeststellung war. Der dauerhafte Aufenthalt des Antragstellers in der Jugendhilfeeinrichtung war hingegen nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Anhaltspunkte für die übliche Dauer einer solchen vorläufigen Inobhutnahme bestehen nicht, so dass vom gesetzlichen Auffangwert auszugehen war, der in Anbetracht der Vorläufigkeit der begehrten Regelung zu halbieren war.
Dieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.