Festsetzung des Gegenstands- und Streitwerts für anwaltliche Tätigkeit auf 2.500 €
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 B 754/19
- Datum
- 10.09.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0910.12B754.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstands- bzw. Streitwert für die anwaltliche Tätigkeit in einem zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach den einschlägigen Vorschriften des RVG, des GKG und dem einschlägigen Streitwertkatalog zu bemessen.
Ziff. 39.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann zur Begründung eines pauschalen Gegenstandswerts von 2.500 € für anwaltliche Tätigkeit in der zweiten Instanz herangezogen werden.
Ist ein Verfahren nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gebührenfrei, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten der anwaltlichen Vertretung gemäß § 33 Abs. 9 RVG.
Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG sind gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 538/19
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.500 € festgesetzt (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, vgl. Ziff. 39.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).