Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Vertretung nach § 67 VwGO
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 B 340/21
- Datum
- 26.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.12B340.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach der VwGO ist gemäß § 67 Abs. 4 VwGO unzulässig, wenn die Antragsteller bei der Erhebung der Beschwerde nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten werden.
Ein in der Rechtsmittelbelehrung enthaltener Hinweis auf das Vertretungserfordernis erfüllt die Warn- und Hinweisfunktion und rechtfertigt die Unzulässigkeit einer später erhobenen Beschwerde bei Nichterfüllung der Vertretungspflicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO den Antragstellern als Gesamtschuldner aufzuerlegen, auch wenn das Beschwerdeverfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.
Beschlüsse, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar erklärt sind, sind nicht mit weiteren Rechtsmitteln angreifbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 71/21
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist gemäß § 67 Abs. 4 VwGO bereits unzulässig, da die Antragsteller sich bei der Erhebung der Beschwerde nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten lassen haben. Auf das Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.