Zulassung der Beschwerde in Beförderungssache abgelehnt – Leistungsentwicklung vor Frauenförderung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 B 2101/98
- Datum
- 11.11.1998
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1998:1111.12B2101.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beförderungen hat der Dienstherr nach §25 Abs.6 i.V.m. §7 Abs.1 LBG NW nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen; das Geschlecht ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und Frauenförderung greift nur bei gleicher Leistung.
Der Dienstherr kann im pflichtgemäßen Ermessen sachliche Hilfskriterien auswählen und in ihrer Gewichtung bestimmen, sofern das Prinzip der Bestenauslese gewahrt bleibt.
Die Leistungsentwicklung bzw. Leistungskonstanz gehört zu den in der Person liegenden Kriterien im Sinne des §25 Abs.6 Satz2 LBG NW und kann gegenüber nicht leistungsorientierten Förderkriterien Vorrang haben.
Die Frauenförderung nach §25 LBG NW wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass frühere dienstliche Beurteilungen einen Bewerber als leistungsstärker erscheinen lassen; in solchen Fällen rechtfertigt dies eine Bevorzugung des leistungsstärkeren Bewerbers.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2599/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 146 Abs. 4 iVm 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO) liegen nicht vor.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses vom 17. August 1998. Der Beschluß entspricht namentlich der Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats zu § 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG NW 1998.
Gemäß §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 LBG NW 1998 hat der Dienstherr Beförderungen aufgrund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Hierbei ist auf das Geschlecht keine Rücksicht zu nehmen, wie der Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 1 LBG NW ausdrücklich hervorgehoben hat. Bei gleicher Qualifikation der Bewerber ist die Auswahlentscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Dabei kann er auf sogenannte Hilfskriterien zurückgreifen. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche (sachliche) Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. In diesem Zusammenhang ist auch § 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG NW zu beachten. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind nach dieser Vorschrift die Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Diese Regelung besagt somit nicht, daß weiblichen Bewerbern im Rahmen der Hilfskriterien stets Vorrang gegenüber männlichen Bewerbern einzuräumen ist. Vielmehr ist auch bei der Anwendung von § 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG NW in jedem Einzelfall zu gewährleisten, daß alle in der Person der Bewerber liegenden Kriterien berücksichtigt werden und der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang schon dann entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C - 409/96 - (Marschall) sowie den Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Mai 1998 - 12 B 247/98 -).
Hiervon ausgehend ist es verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf den Beigeladenen der Antragstellerin für die strittige Beförderungsstelle vorgezogen hat, weil der Beigeladene die bessere Leistungsentwicklung (Leistungskonstanz) aufweist. Wie der Dienstherr im Besetzungsvorgang dargelegt hat, räumt er dem Hilfskriterium "bessere Leistungsentwicklung" Vorrang vor der zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigende Frauenförderung ein und zwar auch dann, wenn man für die Antragstellerin zusätzliche Hilfskriterien wie z.B. höheres Lebensalter, höheres Dienstalter (generell sowie im derzeitigen Statusamt) heranzieht. Diese Gewichtung hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung eingeräumten, eingangs dargestellten Ermessens. Danach ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dem Hilfskriterium "bessere Leistungsentwicklung" ein erheblich größeres Gewicht beizumessen als den nicht leistungsorientierten Hilfskriterien der Frauenförderung, des höheren Lebensalters und des höheren Dienstalters. Denn das Kriterium Leistungsentwicklung trägt dazu bei, den für jede Beförderung geltenden Grundsatz der Bestenauslese zu verwirklichen. Dabei hat der Senat keine Zweifel, daß die Leistungsentwicklung zu den "in der Person der Bewerber liegenden Kriterien" im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG NW zählt, ohne daß der vorliegende Fall Anlaß gibt, rechtsgrundsätzlich der Frage nachzugehen, welche sonstigen Kriterien mit dieser gesetzlichen Regelung erfaßt sind.
Die Heranziehung der "Leistungsentwicklung" bzw. der "Leistungskonstanz" als Hilfskriterien bei der Besetzung von Beförderungsstellen führt das Frauenförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen nicht - wie die Antragstellerin geltend macht - "ad absurdum". Die Frauenförderung nach § 25 Abs. 6 LBG NW kann auch nach dem Willen des Gesetzgebers überhaupt erst dann eingreifen, wenn die Leistung der konkurrierenden Bewerber gleich ist. Ergeben zwar nicht die aktuellen Beurteilungen, jedoch vorausgehende Beurteilungen ein wesentlich besseres Leistungsbild eines Bewerbers, so ist dieser leistungsstärker als seine Konkurrentin.
Daß die Leistungsentwicklung des Beigeladenen tatsächlich wesentlich besser ist als die der Antragstellerin, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Personalakten beider Konkurrenten. Die Antragstellerin wurde zwar schon zum 1. Mai 1984 zur Justizamtfrau befördert, während der Beigeladene erst zum 1. Januar 1988 in das Amt eines Justizamtmanns eingewiesen wurde. Seine Fähigkeiten und Gesamtleistungen in diesem Amt wurden jedoch von Anfang an (seit der dienstlichen Beurteilung vom 2. Januar 1991) uneingeschränkt mit der Note "sehr gut" bewertet. Hingegen hat die Antragstellerin in dem Amt einer Justizamtfrau in den dienstlichen Beurteilungen vom 14. April 1987 bis einschließlich 5. Mai 1992 die Note "gut (obere Grenze)", in den dienstlichen Beurteilungen vom 7. Mai 1993 bis zum 10. Februar 1994 die Note "sehr gut (untere Grenze)" und erst in den dienstlichen Beurteilungen vom 19. August 1995 bis zum 24. April 1997 uneingeschränkt die Bewertung "sehr gut" erhalten.
Im Hinblick auf die obigen Darlegungen weist das Verfahren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die einschlägigen Rechtsfragen sind bereits im Grundsatz geklärt. Es geht nur noch darum, sie im konkreten Fall anzuwenden. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 18. August 1998 weicht - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senats ergibt - hinsichtlich der Gewichtung der Hilfskriterien auch nicht von dem Urteil des EuGH vom 10. November 1997 - C - 409/96 - (Marschall) sowie von dem Senatsbeschluß vom 29. Mai 1998 - 12 B 247/98 - ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Zitiert (1)
Zitiert von (25)
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