Beschwerde verworfen wegen versäumter fristgebundener Begründung (§146 VwGO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 B 1723/21
- Datum
- 24.11.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:1124.12B1723.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene fristgebundene Begründung nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses vorgelegt wird.
Beginnt die Frist zur Begründung mit der Zustellung eines Beschlusses, gilt eine dem Beschluss beigefügte und zutreffende Rechtsmittelbelehrung als hinreichende Information über das fristgebundene Begründungserfordernis.
In einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).
Entscheidungen, die nach § 152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar bestimmt sind, schließen weitere Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 146/21
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 21. Oktober 2021 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.