Beschwerde zurückgewiesen: Einstweilige Anordnung zur Unterbringung in Mutter-Kind-Einrichtung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 B 1478/05
- Datum
- 02.09.2005
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2005:0902.12B1478.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach §19 Abs.1 SGB VIII zur Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung setzt voraus, dass die Antragstellerin das Personensorgerecht für die betreffenden Kinder innehat.
Fehlt die materielle Anspruchsvoraussetzung (z.B. das Sorgerecht), sind weitere Darlegungen zur Geeignetheit der Maßnahme oder zu organisatorischen Fragen des Trägers rechtlich unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass erforderliche rechtliche Voraussetzungen (z.B. Wiedererlangung des Sorgerechts im Beschwerdeweg oder nach §1696 BGB) vorliegen; unterbleibt ein solcher Vortrag, ist die Beschwerde erfolglos.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Gericht nach den Vorschriften der VwGO; bestimmte Beschlüsse sind gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 913/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht schon deswegen abgelehnt, weil der Antragstellerin das Personensorgerecht für ihre Kinder mit Beschluss des Amtsgerichts F. - F - vom 13. Juli 2005 entzogen worden ist und sie für diese deshalb gegenwärtig entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht allein zu sorgen hat". Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass sie die elterliche Sorge im Beschwerdewege oder nach Maßgabe von § 1696 BGB zurück erlangt hat, gehen die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente dafür, dass sich die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung als die den Umständen nach gebotene und - trotz der bei der Antragstellerin zu Tage getretenen pflegerischen und erzieherischen Defizite - geeignete Hilfemaßnahme darstelle, von vornherein ins Leere. Die Ausführungen im Begründungsschriftsatz vom 29. August 2005 zur Problematik" der Doppelfunktion" des Antragsgegners rechtfertigen keine andere Beurteilung. Hierzu verweist der Senat auf seinen - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - Beschluss vom 20. Juli 2005 - 12 E l832/05 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.