Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen Hilfe für junge Volljährige als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 B 1208/25
- Datum
- 11.11.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.12B1208.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgegebene Begründungsfrist nicht eingehalten wird (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene ausdrückliche Hinweise auf ein fristgebundenes Begründungsgebot genügen, um die Parteiverantwortung für die Einhaltung der Begründungsfrist zu begründen.
Trifft die Beschwerde insoweit auf Unzulässigkeit und wird sie verworfen, kann das Beschwerdegericht dem unterliegenden Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegen, auch wenn das Verfahren gerichtskostenfrei war.
Beschlüsse über Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutz sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, soweit die Norm dies vorsieht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 1227/2
Rubrum
12 B 1208/25
11 L 1227/25 Arnsberg
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Kinder- und Jugendhilferechts - Hilfe für junge Volljährige;
hier: Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
hat der 12. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 11. November 2025
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Suchodoll,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Basteck
auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Oktober 2025
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
| Rauschenberg | Suchodoll | Basteck |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.