Berufungszulassung: BAföG-Einstufung eines Studienjahrs unter Unionsrecht
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 951/13
- Datum
- 18.07.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12A951.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtsfrage besonders schwierig ist oder grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit nach BAföG ist zu beurteilen, ob ein im Inland absolviertes Studienjahr als Teil eines im Ausland angebotenen Studiengangs zu qualifizieren ist und damit Inland- oder Auslandsförderung auslöst.
Bei grenzüberschreitenden Studienkonstellationen sind unionsrechtliche Grundfreiheiten (insbesondere Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie Freizügigkeitsrecht) bei der Auslegung und Anwendung der BAföG-Vorschriften zu berücksichtigen.
Vorläufige Verfahrensentscheidungen über die Zulassung von Rechtsmitteln können getroffen werden; die Kostenentscheidung kann der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 937/11
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens stellt sich – namentlich unter besonderer Berücksichtigung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 45 ff. AEUV sowie des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 und 21 AEUV – die Einordnung des in den Räumlichkeiten der N. -Hochschule in S. besuchten ersten Studienjahrs der Klägerin im von der T. -Fachhochschule F. /Niederlande angebotenen Studiengang der Physiotherapie in das Gefüge von förderungsfähiger Ausbildung im Inland (§ 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 – 3 BAföG) und Ausland (§ 5 BAföG) als besonders schwierig dar.