Treffer
OVG NRW Beschluss

Berufungszulassung: Antragstellung und Fristausnahmen bei Investitionskostenförderung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 779/17
Datum
16.12.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1216.12A779.17.00
Quelle
Das OVG NRW hat die Berufung zugelassen, weil die Darlegungen des Beklagten einer näheren Prüfung und grundsätzlichen Klärung bedürfen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Streitgegenstand ist, was eine Antragstellung i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und ob Ausnahmen von der dort geregelten Antragsfrist möglich sind. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Sache nach den Darlegungen einer Partei einer näheren rechtlichen Prüfung bedarf oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).

2

Bei Förderansprüchen ist zu klären, welche formellen und materiellen Voraussetzungen eine Antragstellung im Sinne einer spezialgesetzlichen Vorschrift erfüllt, da dies für den Förderanspruch entscheidend ist.

3

Die Frage, ob Ausnahmen von einer in einer Fördervorschrift normierten Antragsfrist bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen und kann die Anwendbarkeit der Frist beeinträchtigen.

4

Eine vorläufige Zurückstellung der Kostenentscheidung bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren ist zulässig.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2255/15

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, weil nach den Darlegungen des Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags jedenfalls näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf und grundsätzlich klärungsbedürftig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), was eine Antragstellung i. S: v. § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und inwieweit Ausnahmen von der in dieser Vorschrift normierten Antragsfrist möglich sind.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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