Anhörungsrüge gegen Berufungszulassungsbeschluss unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 721/07
- Datum
- 18.04.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.12A721.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur gegen gerichtliche Endentscheidungen zulässig.
Gegen prozessuale Zwischenentscheidungen, die das Rechtsmittelverfahren nicht abschließen (z. B. die Zulassung der Berufung), ist die Anhörungsrüge unzulässig.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschlüsse, die gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO als unanfechtbar erklärt sind, unterliegen keiner gesonderten Beschwerdemöglichkeit.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6444/02
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, weil sie gem. § 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gegen gerichtliche Endentscheidungen erhoben werden kann, mit dem oben genannten Beschluss, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, jedoch keine das Rechtsmittelverfahren abschließende Endentscheidung getroffen, sondern lediglich im Rechtsmittelverfahren im Wege einer prozessualen Zwischenentscheidung die Berufung zugelassen worden ist.
Der Kläger trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).