Berufungszulassung zur Prüfung des Rückkaufs einer Altersrentenversicherung (§90 Abs.3 SGB XII)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 703/13
- Datum
- 22.08.2013
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:0822.12A703.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.
Bei Zweifeln über die Zumutbarkeit eines Verfahrensschritts ist im Berufungsverfahren zu klären, ob ein Rückkauf einer Altersrentenversicherung aus Härtegründen nach §90 Abs.3 SGB XII zumutbar ist.
Die Prüfung der Zumutbarkeit eines Rückkaufs einer Altersrentenversicherung nach §90 Abs.3 SGB XII erfordert eine gesonderte rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren.
Die vorläufige Entscheidung über die Kostenverteilung kann bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3666/11
Rubrum
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.