Treffer
OVG NRW Beschluss

Berufungszulassung zur Prüfung des Rückkaufs einer Altersrentenversicherung (§90 Abs.3 SGB XII)

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 703/13
Datum
22.08.2013
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0822.12A703.13.00
Quelle
Die Beklagte wird die Berufung zugelassen. Das OVG erkennt besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten i.S.v. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO und gibt dem Senat Gelegenheit, im Berufungsverfahren zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des §90 Abs.3 SGB XII zumutbar ist. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.

2

Bei Zweifeln über die Zumutbarkeit eines Verfahrensschritts ist im Berufungsverfahren zu klären, ob ein Rückkauf einer Altersrentenversicherung aus Härtegründen nach §90 Abs.3 SGB XII zumutbar ist.

3

Die Prüfung der Zumutbarkeit eines Rückkaufs einer Altersrentenversicherung nach §90 Abs.3 SGB XII erfordert eine gesonderte rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren.

4

Die vorläufige Entscheidung über die Kostenverteilung kann bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3666/11

Rubrum

1

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

2

Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.

3

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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