Zulassung der Berufung abgelehnt; Fortsetzungsfeststellungs‑klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 597/07
- Datum
- 28.09.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2007:0928.12A597.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung kann entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO abgelehnt werden, wenn keine ernstlichen Zweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung bestehen und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger kein gegenwärtiges Feststellungsinteresse darlegt.
Für einen Rehabilitierungs- oder Entschädigungsanspruch wegen amtlichen Handelns ist erforderlich, dass die Entscheidungen das Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigen oder eine herabsetzende, diskriminierende Wirkung entfalten.
Ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Entscheidung setzt konkrete Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Verschleppung des Verfahrens voraus; bloße spekulative Unterstellungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1994/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird unter ergänzender, entsprechender Anwendung von
§ 144 Abs. 4 VwGO abgelehnt.
Die Abweisung der Klage begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Weder dem Tenor noch der Begründung oder den Umständen des Erlasses des Negativattestes und des Widerspruchsbescheides kommt eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzende, diskriminierende Wirkung zu, die eine Rehabilitierung erfordert. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers betreffen die verfahrensrechtlichen Folgen des nach seiner Auffassung rechtswidrigen behördlichen Handelns, ohne eine darüber hinausgehende, sein Ansehen und seine Persönlichkeit objektiv beeinträchtigende, herabsetzende Wirkung der ergangenen behördlichen Entscheidungen zu belegen.
Eine Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. die Anhörungsverfügung vom 27. August 2007). Soweit nunmehr ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verschleppung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht wird, greift dies nicht durch. Konkrete Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Verschleppung des von dem arbeitsgerichtlichen Verfahren unabhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, das im Zeitpunkt des Abfindungsvergleichs am 10. August 2006 erst knapp ein halbes Jahr anhängig gewesen ist (der Eingang der Klageerwiderung des Beklagten lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal drei Monate zurück), sind nicht einmal ansatzweise zu erkennen; der Vorwurf einer verfahrenstaktischen Verschleppung der Entscheidung stellt sich danach als eine substanzlose, rein spekulative Unterstellung dar.
Da es auf die aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen nicht ankommt, hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Der Kläger trägt gem. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).