Berufungszulassung wegen Anrechenbarkeit titulierten Unterhalts auf Kostenerstattung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 595/19
- Datum
- 23.03.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2022:0323.12A595.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, wenn die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist und der Zulassungsbewerber dies substantiiert darlegt.
Ein Zulassungsvorbringen ist hinreichend, wenn es nachvollziehbar darlegt, dass die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus rechtliche Probleme aufwirft.
Die Frage, ob titulierte Unterhaltsansprüche, die zugunsten einer Hilfeempfängerin und zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters tituliert sind, einen Kostenerstattungsanspruch anspruchsmindernd entgegenstehen können, kann besondere rechtliche Schwierigkeiten begründen.
Die Entscheidung über die Kosten kann bei Zulassung der Berufung der Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8557/15
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Frage, ob sich der Kläger die zugunsten der Hilfeempfängerin titulierten Unterhaltsansprüche, zu zahlen zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters (hier: Kreisjugendamt des Klägers als Vormund), in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss, weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Das hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.