Treffer
OVG NRW Beschluss

Berufungszulassung (§124 VwGO) — Herstellungsanspruch im Jugendhilferecht umstritten

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 549/16
Datum
28.06.2016
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.12A549.16.00
Quelle
Das Oberverwaltungsgericht NRW lässt die Berufung gem. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zu, da das Zulassungsvorbringen besondere Schwierigkeiten der Rechtssache aufzeigt. Streitgegenstand ist insbesondere, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Jugendhilferecht Anwendung findet. Diese materiellen und gegebenenfalls tatsächlichen Fragen werden im Zulassungsverfahren nicht in der Sache entschieden. Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das Zulassungsvorbringen besondere Schwierigkeiten der Rechtssache aufzeigt.

2

Im Zulassungsverfahren sind grundsätzliche oder schwierig zu beantwortende rechtliche Fragen zu würdigen, eine inhaltliche Entscheidung über deren Richtigkeit findet jedoch nicht statt.

3

Ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Jugendhilferecht anwendbar ist, kann – soweit strittig – Anlass zur Berufungszulassung geben, ohne dass der Zulassungssenat die Frage abschließend beantwortet.

4

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 54/15

Rubrum

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die das angegriffene Urteil (auch) tragende Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch könne im Jugendhilferecht nicht zur Anwendung kommen. Die Richtigkeit dieser Annahme ist - ebenso wie die gegebenenfalls weiter zu beantwortende Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hier vorliegen - im Zulassungsverfahren nicht zu klären.

2

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die das angegriffene Urteil (auch) tragende Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch könne im Jugendhilferecht nicht zur Anwendung kommen. Die Richtigkeit dieser Annahme ist - ebenso wie die gegebenenfalls weiter zu beantwortende Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hier vorliegen - im Zulassungsverfahren nicht zu klären.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Berufungszulassung (§124 VwGO) — Herstellungsanspruch im Jugendhilferecht umstritten — Themis