Treffer
OVG NRW Beschluss

Ablehnung der Berufungszulassung gegen BAföG-Mahnkostenbescheid

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 394/25
Datum
08.12.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1208.12A394.25.00
Quelle
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen einen Mahnkostenbescheid im BAföG-Rückzahlungsverfahren. Sie berief sich auf ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil ihr Vortrag die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert erschütterte. Insbesondere führten eine unzutreffend zitierte Ermächtigungsgrundlage, eine behauptete Zahlung und ein rückwirkender Freistellungsantrag nicht zur dargelegten Rechtswidrigkeit der Mahnkosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind nur hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung bezeichnet und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

2

Die teilweise unzutreffende Bezeichnung einer Ermächtigungsgrundlage macht einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, wenn seine gesetzliche Grundlage im Übrigen besteht.

3

Eine nachträgliche Begleichung der Hauptforderung stellt die Rechtmäßigkeit bereits erhobener Mahnkosten nicht ohne weiteres in Frage.

4

Ein rückwirkender Freistellungsantrag führt nicht schon deshalb zur Rechtswidrigkeit eines zuvor erlassenen Mahnkostenbescheids.

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Eine Feststellungsklage über das Nichtbestehen von Mahnkosten ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, wenn die Aufhebung des zugrunde liegenden Bescheids mit der Anfechtungsklage verfolgt werden kann.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­26 K 3447/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

4

I. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt.

5

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es zieht die Richtigkeit der Klageabweisung nicht durchgreifend in Zweifel.

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1. Der Einwand der Klägerin, der angefochtene Bescheid über die Erhebung von Mahnkosten sei "auf eine nicht mehr gültige Norm, § 18 Abs. 6 Nr. 3 BAföG a. F., gestützt" worden, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass allein die Nennung einer (zum Teil) unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Zudem ist § 18 Abs. 14 Nr. 3 BAföG n. F. an die Stelle der angesprochenen Vorschrift getreten.

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2. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei von einem "falschen Sachverhalt" ausgegangen, weil es angenommen habe, dass die Forderung aus der angefochtenen Mahnung "noch immer fällig" sei und "bis dato nicht eingezahlt" worden sei, verfängt ihr Vortrag nicht. Ihre Behauptung, der Betrag in Höhe von 390 Euro sei zuzüglich der Mahnkosten "unter Vorbehalt der Rückforderung bereits am 09.05.2022 gezahlt worden", ist nicht belegt. Zudem legt die Klägerin nicht dar, dass die angebliche nachträgliche Begleichung der zugrunde liegenden Forderung die Rechtmäßigkeit der erhobenen Mahnkosten in Zweifel zieht.

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3. Der Einwand der Klägerin, ihr Freistellungsantrag vom 16. Mai 2022 habe wegen der damit verbundenen Rückwirkung dem Erlass des streitgegenständlichen Mahnbescheides vom 26. April 2022 entgegengestanden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, selbst wenn die Klägerin auf ihren Freistellungsantrag hin noch lückenlos rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt werden sollte, verbliebe es bei der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Mahnkosten. Zur weiteren Begründung hat es auf sein Urteil vom 2. Juni 2022 - 26 K 1497/22 -, juris Rn. 20 ff., Bezug genommen. Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander.

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4. Entsprechendes gilt für den Zulassungsvortrag, die Mahnung sei "bereits vor dem Freistellungsantrag rechtswidrig" gewesen, da "schon zum Zeitpunkt des Erlasses am 26.04.2022 kein bestandskräftiger Rückforderungsbescheid" vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass etwaige zum Zeitpunkt des Erlasses des Mahnkostenbescheides noch laufende Rechtsbehelfsverfahren gegen Bescheide, die die Höhe der zurückzuzahlenden Darlehensschuld beeinflussten, nicht den Eintritt der Fälligkeit der Raten hinderten. Auch insoweit hat es weitergehend auf seine im Einzelnen bezeichnete Rechtsprechung verwiesen. Auf die damit herangezogene Argumentation geht die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht näher ein.

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5. Die Klägerin dringt auch nicht durch mit ihren Einwendungen dazu, dass "der -klarstellende - Feststellungsantrag vom 25.07.2022 hinsichtlich der Mahnkosten keine Klagänderung bzw. Klagerweiterung iSd § 91 VwGO" gewesen sei, "weil der ursprüngliche Klagantrag auf Aufhebung des Mahnbescheides den ganzen Mahnbescheid, einschließlich der Mahnkosten, umfasst", und dass das Verwaltungsgericht im Übrigen auch zu Unrecht die Sachdienlichkeit der angenommenen Klageerweiterung verneint habe.

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Das Verwaltungsgericht hat die Annahme einer mangelnden Sachdienlichkeit darauf gestützt, dass das auf ein Nichtbestehen der in der Mahnung vom 26. April 2022 aufgeführten Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro zielende Feststellungsbegehren bereits aufgrund des Vorrangs der auf Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2022 gerichteten Anfechtungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO offensichtlich unzulässig sei. Mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage ist schon nicht ansatzweise erkennbar, dass es auf die Frage des Vorliegens einer Klageerweiterung entscheidend ankommen könnte.

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II. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dass die aufgeworfene Frage, "ob eine rückwirkende Freistellung zur Rechtswidrigkeit der Erhebung von Mahnkosten führt", klärungsbedürftig ist, legt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht hinreichend dar; auf die Ausführungen unter I. 3. wird Bezug genommen.

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III. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

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Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe "sich mit dem Verfahrensgegenstand, insbesondere mit dem bisherigen Vortrag und Gegenargumenten der Klägerin, nicht hinreichend auseinandergesetzt und dadurch das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt", erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen worden sein soll.

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Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe "auch gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts aus § 86 VwGO verstoßen", ist unsubstantiiert und greift im Übrigen schon deshalb nicht durch, weil es der Klägerin freistand, in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere Sachaufklärung hinzuwirken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitiert (1)