Zulassung der Berufung wegen Zweifel an Fachrichtungswechsel (§5a Satz 1 BAföG)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 369/17
- Datum
- 22.10.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:1022.12A369.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Vorbringen des Berufungsbewerbers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer entscheidungstragenden Annahme der Vorinstanz begründet.
Ernstliche Zweifel an einer entscheidungstragenden Annahme können sich aus substantiiertem Vorbringen zur rechtlichen Voraussetzungen des §5a Satz 1 BAföG (Fachrichtungswechsel) ergeben.
Bei der Prüfung eines Fachrichtungswechsels nach §5a Satz 1 BAföG ist maßgeblich die Gesamtschau der bisherigen und der neu aufgenommenen Studienrichtung, die eine Änderung der fachlichen Ausrichtung begründen muss.
Kostenentscheidungen in einem Zulassungsbeschluss werden regelmäßig der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2629/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ihr Vorbringen zu § 5a Satz 1 BAföG ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, die Klägerin habe einen Fachrichtungswechsel vorgenommen, indem sie
- nach der Aufgabe ihres neun Monate lang betriebenen Masterstudiums „Internationale Beziehungen“ an der Wirtschaftsakademie in C. - ein Masterstudium an der S. -Universität in C1. in dem Fach „Ethics - Economics, Law and Politics“ zum Wintersemester 2015/2016 aufgenommen habe.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.